Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Novemberhilfe

„Novemberhilfe“ als außerordentliche Wirtschaftshilfe für November 2020

I. Beschreibung der Novemberhilfe

1. Zweck der Novemberhilfe

(1) Diese Novemberhilfe ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 Bundeshaushaltsordnung (BHO) bzw. der Landeshaushaltsordnung (LHO) als freiwillige Zahlung zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe aufgrund der Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen gemäß des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 („Lockdown“) erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zur Kompensation des Umsatzausfalls soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.

(2) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung. Die zuständige Bewilligungsstelle entscheidet über den Antrag auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Definitionen

(1) Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe sind dann im Sinne von Buchstabe C Ziffer 3 Absatz 1 im Haupterwerb tätig, wenn sie die Summe ihrer Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51 % aus ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielen. Wurde die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit nach dem 31. Oktober 2019 aufgenommen, ist auf die Summe der Einkünfte seit Aufnahme der Tätigkeit abzustellen.

(2) Als Unternehmen im Sinne von Buchstabe C Ziffer 3 Absatz 1 gilt jede rechtlich selbständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig

ist und zumindest einen Beschäftigten hat, inklusive öffentlicher Unternehmen. Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbständige Einheit. Diese Ausführungen gelten unbeschadet des für die Einhaltung des Beihilferechts maßgeblichen beihilferechtlichen Unternehmensbegriffs.

(3) Als Sozialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen) gelten nach §§ 51 ff. der Abgabenordnung steuerbegünstigte Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen unabhängig von ihrer Rechtsform, sofern sie dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.

(4) Als Soloselbständige gelten Antragsteller, die keine Mitarbeiter beschäftigen (Anzahl der Beschäftigten im Sinne von Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 6 unter eins).

(5) Verbundene Unternehmen sind Unternehmen, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) Ein Unternehmen ist verpflichtet, einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen;

b) ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;

c) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;

d) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses
Unternehmen auszuüben;

e) ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen
Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.

Die genannten Voraussetzungen für den Status des verbundenen Unternehmens gelten in gleicher Weise bei der Umkehrung der genannten Beziehungen zwischen den betrachteten Unternehmen als erfüllt. Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen untereinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.

Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind. Bei steuerrechtlichen Betriebsaufspaltungen werden Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaften als verbundene Unternehmen behandelt.

(6) Als Beschäftigter gilt, wer zum Stichtag 29. Februar 2020 bei dem Antragsteller beschäftigt ist. Bei der Ermittlung der Vollzeitäquivalente (VZÄ) werden Beschäftigte wie folgt berücksichtigt:

– Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5

– Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75

– Beschäftigte über 30 Stunden und Auszubildende = Faktor 1

– Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

– Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte in Mutterschutz/Elternzeit und vergleichbar Beschäftigte werden berücksichtigt, wenn sie am Stichtag beschäftigt waren. Ehrenamtliche werden nicht
berücksichtigt. Es wird dem Unternehmen überlassen, ob Auszubildende berücksichtigt werden. Die Inhaberin / der Inhaber ist kein/e Beschäftigte/r.

(7) Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz in einem Besteuerungszeitraum i. S. d. § 16 Abs. 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz bzw. Voranmeldungszeitraum i. S. d. § 18 Abs. 2 und 2a Umsatzsteuergesetz. Ein Umsatz wurde dann in einem bestimmten Monat erzielt, wenn die Leistung in diesem Monat erbracht wurde. Im Falle der Ist-Versteuerung ist bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs abzustellen. Wurde eine Umstellung von Soll- auf Ist-Besteuerung vorgenommen, hat für die betreffenden Monate im Jahr 2020 jeweils eine separate Berechnung auf Basis des im Jahr 2019 angewandten Besteuerungsregimes zu erfolgen. Nicht als Umsatz zu berücksichtigen sind: Unentgeltliche Wertabgaben; Umsätze eines Unternehmensverbundes, die gleichzeitig Kosten des Unternehmensverbundes darstellen (Leistungsverrechnung innerhalb des Unternehmensverbundes); Umsätze aus gewerblicher Vermietung, die optional der Umsatzbesteuerung unterliegen. Im Falle von Gaststätten im Sinne von §1 des Gaststättengesetzes sind solche Umsätze ausgenommen, die auf Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz entfallen.

(8) Vergleichsumsatz ist grundsätzlich der Umsatz im Sinne von Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 7 im November 2019. Im Falle von Soloselbständigen kann als Vergleichsumsatz alternativ der durchschnittliche Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde gelegt werden. Bei Unternehmen und Soloselbständigen, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden. Im Falle von verbundenen Unternehmen im Sinne von Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 5 ist der Vergleichsumsatz ausschließlich jener Teil des Umsatzes, der auf die direkt, indirekt oder über Dritte betroffenen Verbundunternehmen im Sinne von Buchstabe C Ziffer 3 Absatz 1 c) entfällt.

(9) Lockdown im Sinne dieser Vollzugshinweise ist der Zeitraum im November 2020, für welchen branchenweite Corona-bedingte Betriebsschließungen bzw. Betriebs-beschränkungen im Sinne der Ziffer 1 in Verbindung mit Ziffern 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 hoheitlich angeordnet werden.

(10) Leistungszeitraum für die Novemberhilfe als Beitrag zu den entfallenen Umsätzen im Sinne von Buchstabe C Ziffer 1 Absatz 1 sind alle Tage, die in den Zeitraum des Lockdowns im Sinne von Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 9 fallen und für die für den Antragsteller eine direkte, indirekte oder über Dritte Betroffenheit im Sinne von Buchstabe C Ziffer 3 Absatz 1 c) besteht.

3. Antragsberechtigung

(1) Antragsberechtigt sind unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind, Unternehmen einschließlich Sozialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen) gemäß Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 3 sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, wenn

a) sie ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,

b) sie nicht bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) waren oder zwar am 31. Dezember 2019 gemäß dieser Definition in Schwierigkeiten waren, in der Folge jedoch zumindest vorübergehend kein Unternehmen in Schwierigkeiten waren oder derzeit kein Unternehmen in Schwierigkeiten mehr sind (Abweichend davon können Beihilfen für kleine und Kleinstunternehmen [im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung] gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. Falls diese Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen der Novemberhilfe erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist. Falls diese Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen der Novemberhilfe erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen. [geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020]),

c) ihre wirtschaftliche Tätigkeit vom Corona-bedingten Lockdown im Sinne von Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 9 wie folgt betroffen ist:

(i) Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt Betroffene),

(ii) Unternehmen und Soloselbständige, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt Betroffene),

(iii) Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen (über Dritte Betroffene). Diese Antragsteller müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie im November 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz im Sinne von Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 8 erleiden, (iv) Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen,

d) im Falle von Unternehmen mit mehreren wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern oder im Falle von teilweisen Schließungen („Mischbetriebe“), ihr Umsatz sich in der Summe zu mindestens 80 Prozent eindeutig zuordnen lässt zu

(i) wirtschaftlichen Tätigkeiten, die im Sinne von Buchstabe C Ziffer 3 Absatz 1 c) direkt vom Lockdown betroffen sind,

(ii) Umsätzen, die nachweislich und regelmäßig mit direkt Betroffenen im Sinne von Buchstabe C Ziffer 3 Absatz 1 c) erzielt werden und

(iii) Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte im Sinne von Buchstabe C Ziffer 3 Absatz 1 c), die im November 2020 um mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz zurückgegangen sind,

e) sie vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden sind und

f) sie die Geschäftstätigkeit vor dem 31. Oktober 2020 nicht dauerhaft eingestellt haben.

(2) Die Betroffenheit im Sinne von Buchstabe C Ziffer 3 Absatz 1 c) und d) endet, wenn die ihr zugrunde liegende Schließungsverordnung außer Kraft gesetzt oder aufgehoben wird, spätestens jedoch zum 30. November 2020.

(3) Antragsberechtigt sind auch im obigen Sinne vom Lockdown betroffene gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind. Abweichend von Buchstabe C Ziffer 3 Absatz 1 c) und d) und Buchstabe C Ziffer 4 Absatz 1 wird bei diesen Unternehmen und Organisationen statt auf die Umsätze auf die Einnahmen (einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge) abgestellt.

(4) Antragsberechtigt sind auch im obigen Sinne vom Lockdown betroffene Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden. Dies gilt auch für Unternehmen mit öffentlich-rechtlicher Rechtsform, einschließlich Körperschaften öffentlichen Rechts.

(5) Verbundene Unternehmen im Sinne von Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 5 sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Umsatzes im Sinne von Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 7 auf solche wirtschaftlichen Aktivitäten im Verbund entfällt, die als direkt, indirekt oder über Dritte betroffen im Sinne von Buchstabe C Ziffer 3 Absatz 1 c) oder als Mischunternehmen im Sinne von Buchstabe C Ziffer 3 Absatz 1 d) gelten. Liegt eine Antragsberechtigung im Sinne von Satz 1 vor, darf nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt gestellt werden. Bei Personengesellschaften ist nur einer der Gesellschafter für die Gesellschaft antragsberechtigt. Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe können nur einen Antrag stellen, unabhängig davon, wie viele Betriebsstätten sie haben. Dieses Konsolidierungsgebot gilt nicht für gemeinnützig geführte oder öffentliche Unternehmen. Auch im Falle gemeinnützig geführter oder öffentlicher Unternehmen müssen jedoch die beihilferechtlichen Vorgaben eingehalten werden.

4. Höhe, Auszahlung und Verwendung der Novemberhilfe

(1) Die Höhe der Billigkeitsleistung beträgt 75 Prozent des Vergleichsumsatzes im Sinne von Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 8, tageweise anteilig für die Dauer des Corona-bedingten Lockdowns im Sinne von Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 9 und 10. Im Leistungszeitraum vom Antragsteller erzielte Umsätze bleiben unberücksichtigt, sofern sie 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im Sinne von Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 8 nicht übersteigen. Während des Leistungszeitraums vom Antragsteller erzielte Umsätze, die über 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im Sinne von Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 8 hinausgehen, werden vollständig auf die Billigkeitsleistung angerechnet. Im Falle von Gaststätten im Sinne von §1 des Gaststättengesetzes sind solche Umsätze von der Anrechnung ausgenommen, die auf Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz entfallen.

(2) Die Novemberhilfe kann maximal für die Dauer des Corona-bedingten Lockdowns Sinne von Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 9 und 10, längstens jedoch bis zum 30. November 2020 gewährt werden. Die Höhe der Billigkeitsleistung bemisst sich dabei tageweise anteilig an der tatsächlichen Dauer des Corona-bedingten Lockdowns im Sinne von Satz 1, längstens jedoch an der tatsächlichen Dauer der direkten, indirekten oder Betroffenheit über Dritte des Antragstellers durch den Corona-bedingten Lockdown im Sinne von Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 9 und 10.

(3) Sollte im Falle über Dritte Betroffener der tatsächliche Umsatzrückgang während des Lockdowns weniger als 80 % im Vergleich zum Vergleichsumsatz betragen, entfällt die Novemberhilfe und ist zurückzuzahlen.

5. Verfahren bei Antragstellung und nach Abschluss der Leistung im Falle der Antragstellung durch einen prüfenden Dritten

(1) Die Antragstellung wird ausschließlich von einem vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt durchgeführt, wenn eine der nachfolgend unter Buchstaben a) bis c) genannten Voraussetzungen vorliegt:

a) Die Höhe der zu beantragenden Billigkeitsleistung überschreitet den Betrag von 5.000 Euro,

b) Der Antragsteller hat bereits Überbrückungshilfe beantragt,

c) Beim Antragsteller handelt es sich nicht um Soloselbständige im Sinne von Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 4.

Der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwalt muss sein Einverständnis erklären, dass seine Eintragung im Berufsregister der zuständigen Steuerberaterkammer bzw. der Wirtschaftsprüferkammer bzw. der Rechtsanwaltskammer nachgeprüft wird.

(2) Zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers sind im Antrag insbesondere die folgenden Angaben zu machen, die der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwalt anhand geeigneter Unterlagen überprüfen muss:

a) Name und Firma,

b) Steuernummer der antragstellenden Unternehmen und steuerliche Identifikationsnummer der betroffenen natürlichen Personen,

c ) Geburtsdatum bei natürlichen Personen,

d) zuständiges Finanzamt,

e) IBAN einer der beim unter d) angegebenen Finanzamt hinterlegten Kontoverbindungen,

f) Adresse des inländischen Sitzes der Geschäftsführung, oder, soweit kein inländischer Sitz der Geschäftsführung vorhanden ist, Adresse der inländischen Betriebsstätte,

g) Erklärung über etwaige mit dem Antragsteller verbundene Unternehmen im Sinne von Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 5,

h) Angabe der Branche des Antragstellers anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008) und

i) im Falle von Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufen: Erklärung des Antragstellers, im Haupterwerb im Sinne von Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 1 tätig zu sein.

Zudem hat der Antragsteller den Umsatz im Vergleichszeitraum gemäß Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 8 sowie den erzielten bzw. prognostizierten Umsatz im Leistungszeitraum glaubhaft zu machen und soweit erforderlich gegenüber dem prüfenden Dritten durch geeignete Unterlagen die direkte oder indirekte Betroffenheit vom Corona-bedingten Lockdown im Sinne von Buchstabe C Ziffer 3 Absatz 1 c) oder d) nachzuweisen. Im Falle einer Betroffenheit über Dritte im Sinne von Buchstabe C Ziffer 3 Absatz 1 c) und d) hat der Antragsteller zudem zweifelsfrei nachzuweisen, dass er im November 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz im Sinne von Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 8 erleidet.

Der Nachweis einer direkten Betroffenheit kann beispielsweise erfolgen durch die im Gewerbeschein, Handelsregister oder der steuerlichen Anmeldung angegebene wirtschaftliche Tätigkeit. Der Nachweis der indirekten Betroffenheit und der Betroffenheit über Dritte kann beispielsweise durch geeignete Umsatzaufstellungen, betriebliche Auswertungen oder Jahresabschlüsse erfolgen.

(3) Ergänzend zu den Angaben nach Absatz 2 hat der Antragsteller in dem Antrag die Richtigkeit insbesondere der folgenden Angaben zu versichern bzw. die folgenden Erklärungen abzugeben:

a) Erklärung des Antragstellers, für welchen Zeitraum die direkte, indirekte oder über Dritte Betroffenheit durch den Corona-bedingten Lockdown bestand bzw. voraussichtlich bestehen wird,

b) Erklärung des Antragstellers, ob und wenn ja in welcher Höhe für den Leistungszeitraum Leistungen aus anderen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder nach Buchstabe C Ziffer 8 in Anspruch genommen wurden,

c) Erklärung des Antragstellers, ob und wenn ja in welcher Höhe für den Leistungszeitraum Leistungen der Agentur für Arbeit nach Buchstabe C Ziffer 8 in Anspruch genommen wurden oder werden sollen,

d) Erklärung des Antragstellers, ob und wenn ja in welcher Höhe für den Leistungszeitraum Leistungen aus Versicherungen nach Buchstabe C Ziffer 8 erhalten wurden oder angemeldet wurden,

e) Im Falle der Betroffenheit über Dritte: Erklärung des Antragstellers, dass er im November 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz im Sinne von Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 8 erleidet,

f) Erklärung, des Antragstellers, dass durch die Inanspruchnahme von Novemberhilfe der beihilferechtlich nach der „geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020″, gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung, zulässige Höchstbetrag nicht überschritten wird,

g) Erklärung des Antragstellers, dass die Antragsvoraussetzungen zur Kenntnis genommen wurden,

h) Erklärung des Antragsstellers zu Steueroasen gemäß der Anlage zu diesen Vollzugshinweisen,

i) Erklärung zu den weiteren subventionserheblichen Tatsachen,

j) Erklärung des Antragstellers, dass er geprüft hat, ob es sich bei seinem Unternehmen um ein verbundenes Unternehmen im Sinne von Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 5 handelt und er die Richtigkeit der Angaben bestätigt,

k) Erklärung des Antragsstellers, dass er die Finanzbehörden von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber den Bewilligungsstellen und den Strafverfolgungsbehörden befreit, soweit es sich um Angaben des Antragsstellers handelt, die für die Gewährung der Novemberhilfe von Bedeutung sind (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO),

l) Einwilligung gem. Art. 6 DSGVO, dass die Bewilligungsstelle zur Prüfung der Antragsberechtigung die Angaben im Antrag mit anderen Behörden im Sinne des § 1 VwVfG, unabhängig davon, ob sie Bundes- oder Landesrecht ausführen, abgleicht. In Fällen, in denen es sich bei der Bewilligungsstelle um eine Bank handelt, wird diese im Falle des § 15 BlnDSG vom Bankgeheimnis befreit. Zudem Einwilligung, dass die Finanzbehörden der Bewilligungsstelle die für die Antragsbearbeitung zweckdienlichen Auskünfte durch Übermittlung dem Steuergeheimnis unterliegender Daten erteilen dürfen,

m) Erklärung des Antragsstellers, dass er der Weitergabe von Daten an die Finanzbehörden durch die Bewilligungsstellen zustimmt, soweit diese für die Besteuerung relevant sind (§ 93 AO),

n) Erklärung des Antragstellers, falls er im Jahr 2019 von der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) Gebrauch gemacht hat.

Zudem hat der Antragsteller zu erklären, dass ihm bekannt ist, dass die Bewilligungsstellen von den Finanzbehörden Auskünfte über den Antragsteller einholen dürfen, soweit diese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen der Novemberhilfe erforderlich sind (§ 31a Abgabenordnung). Der Antragsteller hat gegenüber den Bewilligungsstellen zuzustimmen, dass diese die personenbezogenen Daten oder Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse, die den Bewilligungsstellen im Rahmen des Antragsverfahrens bekannt geworden sind und die dem Schutz des verlängerten Steuergeheimnisses unterliegen, den Strafverfolgungsbehörden mitteilen können, wenn Anhaltspunkte für einen Subventionsbetrug vorliegen.

(4) Der Antragsteller muss die Angaben zu seiner Identität und Antragsberechtigung, insbesondere die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 2 Satz 1 und die Plausibilität der Angaben nach Absatz 2 Satz 2, durch den mit der Durchführung der Antragstellung beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt bestätigen lassen. Der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwalt berücksichtigt im Rahmen seiner Plausibilitätsprüfung insbesondere die folgenden Unterlagen:

a) Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Betriebswirtschaftliche Auswertung des Jahres 2019 und 2020 (in den Fällen von Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, des Monats Oktober 2020 oder des Zeitraums seit Gründung),

b) Jahresabschluss 2019,

c) Umsatz-, Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019 und

d) Umsatzsteuerbescheid 2019.

Soweit der Jahresabschluss aus dem Jahr 2019 oder andere erforderliche Kennzahlen noch nicht vorliegen, kann – soweit vorhanden – auf den Jahresabschluss 2018 oder andere erforderliche Kennzahlen aus 2018 abgestellt werden.

Sofern der beantragte Betrag der Novemberhilfe nicht höher als 15.000 Euro ist, kann der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwalt seine Plausibilitätsprüfung auf die Prüfung offensichtlicher Widersprüche oder Falschangaben beschränken.

(5) Nach Ablauf des Leistungszeitraums bzw. nach Bewilligung, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2021, legt der Antragsteller über den von ihm beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt eine Schlussabrechnung über die von ihm empfangenen Leistungen vor. In der Schlussabrechnung bestätigt der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwalt die tatsächliche Länge des Leistungszeitraums, den Vergleichsumsatz sowie den tatsächlich erzielten Umsatz im Leistungszeitraum. Zudem muss die Bestätigung die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen aus anderen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder nach Buchstabe C Ziffer 8, die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen der Agentur für Arbeit sowie die tatsächlich erhaltenen Versicherungszahlungen umfassen. Ebenfalls ist zu bestätigen,

dass durch die Inanspruchnahme von Novemberhilfe der beihilferechtlich nach der „geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020″ zulässige Höchstbetrag, gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung, nicht überschritten wird. Bei seiner Bestätigung des Umsatzes kann der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwalt die Daten aus den Umsatzsteuer-Voranmeldungen des Antragstellers zu Grunde legen.

(6) Der Antragsteller muss der Bewilligungsstelle über den prüfenden Dritten die Schlussrechnung vollständig und auf Anforderung der Bewilligungsstelle mit allen seine Angaben belegenden Nachweisen vorlegen. Falls der Antragsteller die Schlussrechnung und die seine Angaben belegenden Nachweise nicht vollständig vorlegt, mahnt ihn die Bewilligungsstelle einmal an mit der Aufforderung, die Schlussrechnung und alle seine Angaben belegenden Nachweise innerhalb der auf die Mahnung folgenden vier Wochen nachzureichen. Kommt der Antragsteller dem nicht nach, kann die Bewilligungsstelle die gesamte Novemberhilfe zurückfordern.

(7) Bei allen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Novemberhilfe haben die Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwälte ihre allgemeinen Berufspflichten zu beachten. Eine darüberhinausgehende Haftung gegenüber dem die Novemberhilfe gewährenden Land ist ausgeschlossen.

(8) Antragstellung und Schlussabrechnung erfolgen ausschließlich in digitaler Form über ein Internet-Portal des Bundes.

6. Verfahren bei Antragstellung und nach Abschluss der Leistung im Falle der Antragstellung im eigenen Namen

(1) Eine Antragstellung im eigenen Namen ist möglich, sofern die Höhe der zu beantragenden Billigkeitsleistung den Betrag von 5000 Euro nicht überschreitet, keine Überbrückungshilfe beantragt wurde und es sich um Soloselbständige handelt.

(2) Zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers sowie zur Bemessungsgrundlage der Novemberhilfe sind im Antrag insbesondere die folgenden Angaben zu machen:

a) Name und ggf. Firma,

b) Steuernummer der antragstellenden Unternehmen und steuerliche Identifikationsnummer der betroffenen natürlichen Personen,

c) Geburtsdatum bei natürlichen Personen,

d) zuständiges Finanzamt,

e) IBAN einer der beim unter d) angegebenen Finanzamt hinterlegten Kontoverbindungen,

f) Adresse des inländischen Sitzes der Geschäftsführung, oder, soweit kein inländischer Sitz der Geschäftsführung vorhanden ist, Adresse der inländischen Betriebsstätte,

g) Angabe der Branche des Antragstellers anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008),

h) Umsatz im Vergleichszeitraum gemäß Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 8,

i) Umsatz bzw. prognostizierter Umsatz im Leistungszeitraum,

j) Erklärung des Antragstellers, im Haupterwerb im Sinne von Ziffer 2 Absatz 1 tätig zu sein.

Zudem hat der Antragsteller die direkte oder indirekte Betroffenheit vom Corona-bedingten Lockdown im Sinne von Buchstabe C Ziffer 3 Absatz 1 c) oder d) zu versichern und auf Anfrage durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Im Falle einer Betroffenheit über Dritte im Sinne von Buchstabe C Ziffer 3 Absatz 1 c) hat der Antragsteller zudem zu versichern und auf Anfrage durch geeignete Unterlagen zweifelsfrei nachzuweisen, dass er im November 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz im Sinne von Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 8 erleidet.

Der Nachweis einer direkten Betroffenheit kann beispielsweise erfolgen durch die im Gewerbeschein, Handelsregister oder der steuerlichen Anmeldung angegebene wirtschaftliche Tätigkeit. Der Nachweis der indirekten Betroffenheit oder die Betroffenheit über Dritte kann beispielsweise durch geeignete Umsatzaufstellungen, betriebliche Auswertungen oder Jahresabschlüsse erfolgen.

(3) Ergänzend zu den Angaben nach Absatz 2 hat der Antragsteller in dem Antrag die Richtigkeit insbesondere der folgenden Angaben zu versichern bzw. die folgenden Erklärungen abzugeben:

a) Erklärung des Antragstellers, für welchen Zeitraum die direkte, indirekte oder über Dritte Betroffenheit durch den Corona-Lockdown bestand bzw. voraussichtlich bestehen wird,

b) Erklärung des Antragstellers, den Umsatz im Vergleichszeitraum gemäß Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 8 sowie den Umsatz im Leistungszeitraum korrekt angegeben zu haben.

c) Erklärung des Antragstellers, ob und wenn ja in welcher Höhe für den Leistungszeitraum Leistungen aus anderen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder nach Buchstabe C Ziffer 8 in Anspruch genommen wurden,

d) Erklärung des Antragstellers, ob und wenn ja in welcher Höhe für den Leistungszeitraum Leistungen der Agentur für Arbeit nach Buchstabe C Ziffer 8 in Anspruch genommen wurden oder werden sollen,

e) Erklärung des Antragstellers, ob und wenn ja in welcher Höhe für den Leistungszeitraum Leistungen aus Versicherungen nach Buchstabe C Ziffer 8 erhalten wurden oder angemeldet wurden,

f) Im Falle der Betroffenheit über Dritte: Erklärung des Antragstellers, dass er im November 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz im Sinne von Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 8 erleidet,

g) Erklärung, des Antragstellers, dass durch die Inanspruchnahme von Novemberhilfe der beihilferechtlich nach der „geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020″, gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung, zulässige Höchstbetrag nicht überschritten wird,

h) Erklärung des Antragstellers, dass die Antragsvoraussetzungen zur Kenntnis genommen wurden,

i) Erklärung zu den weiteren subventionserheblichen Tatsachen,

j) Erklärung des Antragsstellers, dass er die Finanzbehörden von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber den Bewilligungsstellen und den Strafverfolgungsbehörden befreit, soweit es sich um Angaben des Antragsstellers handelt, die für die Gewährung der Novemberhilfe von Bedeutung sind (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO),

k) Einwilligung gem. Art. 6 DSGVO, dass die Bewilligungsstelle zur Prüfung der Antragsberechtigung die Angaben im Antrag mit anderen Behörden im Sinne des § 1 VwVfG, unabhängig davon, ob sie Bundes- oder Landesrecht ausführen, abgleicht. In

Fällen, in denen es sich bei der Bewilligungsstelle um eine Bank handelt, wird diese im Falle des § 15 BlnDSG vom Bankgeheimnis befreit. Zudem Einwilligung, dass die Finanzbehörden der Bewilligungsstelle die für die Antragsbearbeitung zweckdienlichen Auskünfte durch Übermittlung dem Steuergeheimnis unterliegender Daten erteilen dürfen,

l) Erklärung des Antragsstellers, dass er der Weitergabe von Daten an die Finanzbehörden durch die Bewilligungsstellen zustimmt, soweit diese für die Besteuerung relevant sind (§ 93 AO),

m) Erklärung des Antragstellers, falls er im Jahr 2019 von der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) Gebrauch gemacht hat.

Zudem hat der Antragsteller zu erklären, dass ihm bekannt ist, dass die Bewilligungsstellen von den Finanzbehörden Auskünfte über den Antragsteller einholen dürfen, soweit diese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen der Novemberhilfe erforderlich sind (§ 31a Abgabenordnung). Der Antragsteller hat gegenüber den Bewilligungsstellen zuzustimmen, dass diese die personenbezogenen Daten oder Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse, die den Bewilligungsstellen im Rahmen des Antragsverfahrens bekannt geworden sind und die dem Schutz des verlängerten Steuergeheimnisses unterliegen, den Strafverfolgungsbehörden mitteilen können, wenn Anhaltspunkte für einen Subventionsbetrug vorliegen,

(4) Auf Anforderung der Bewilligungsstelle hat der Antragsteller seine Angaben nach Absatz 2 und 3 durch geeignete Unterlagen zu belegen. Die im Zusammenhang mit der Antragstellung verwendeten bzw. erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Novemberhilfe mindestens 10 Jahre bereitzuhalten (Buchstabe C Ziffer 10 Absatz 1).

(5) Die Antragstellung erfolgt ausschließlich in digitaler Form über ein Internet-Portal des Bundes. Im Falle der Antragstellung im eigenen Namen hat der Antragsteller eine der auf dem Online-Portal des Bundes zu seiner Identifizierung bereitgestellten Verfahren zu nutzen. Alternativ kann die Antragstellung über einen vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt durchgeführt werden.

7. Prüfung des Antrags und der Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstellen

(1) Die Prüfung des Antrags, insbesondere die Prüfung, ob die Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers oder Rechtsanwalts nach Buchstabe C Ziffer 5 Absatz 4 vorliegt und ob der Antragsteller alle für die Gewährung der Leistung maßgeblichen Erklärungen abgegeben hat, sowie die Entscheidung über die Bewilligung und über die Höhe der zu bewilligenden Leistung sind Aufgabe der Bewilligungsstelle. Dabei darf die Bewilligungsstelle auf die im Antrag gemachten Angaben vertrauen, soweit es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben gibt. Die Bewilligungsstelle trifft geeignete Maßnahmen, um Missbrauch zu verhindern. Insbesondere kann die Bewilligungsstelle die Angaben nach Buchstabe C Ziffer 5 Absatz 2 oder nach Ziffer 6 Absatz 2 zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers sowie zur Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der Novemberhilfe und des Vorliegens einer Haupttätigkeit mit den zuständigen Behörden, insbesondere den Finanzämtern, abgleichen. Dies gilt im verstärkten Maße für Anträge, die im eigenen Namen erfolgen. Die Bewilligungsstelle darf dazu regelmäßig die IBAN-Nummer des Antragstellers mit Listen verdächtiger IBAN-Nummern, die ihr die Landeskriminalämter zur Verfügung stellen, abgleichen. Zum Zweck dieses Abgleichs darf die Bewilligungsstelle die jeweiligen Einzellisten der Landeskriminalämter zu einer Gesamtliste konsolidieren. Verdachtsabhängig überprüft die Bewilligungsstelle, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung vorliegen sowie für deren Höhe, und fordert dafür soweit erforderlich Unterlagen oder Auskünfte beim prüfenden Dritten, Antragsteller oder Finanzamt an.

(2) Auszahlungen sollen unverzüglich nach der Bewilligung erfolgen.

(3) Nach Eingang der Unterlagen nach Buchstabe C Ziffer 5 Absatz 5 prüft die Bewilligungsstelle im Rahmen der Schlussabrechnung auf der Grundlage der vorgelegten Bestätigung des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers oder Rechtsanwalts das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung, die Höhe und Dauer der Billigkeitsleistung nach Buchstabe C Ziffer 4 sowie eine etwaige Überkompensation nach Buchstabe C Ziffer 8. Die Bewilligungsstelle

prüft die inhaltliche Richtigkeit der Bestätigung des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers oder Rechtsanwalts und aller für die Bewilligung der Billigkeitsleistung maßgeblichen Versicherungen und Erklärungen des Antragstellers gemäß Buchstabe C Ziffer 5 Absatz 5 stichprobenartig und verdachtsabhängig nach.

(4) Zuviel gezahlte Leistungen sind zurückzufordern. Wenn die endgültige Höhe der Billigkeitsleistung die bereits gezahlten Zuschüsse übersteigt, erfolgt auf entsprechenden Antrag eine Nachzahlung für die Novemberhilfe. Falls eine Versicherung nach Buchstabe C Ziffer 5 Absatz 3 e), g), h), i) oder j) oder Ziffer 6 Absatz 3 a), b), f) oder i) falsch ist, sind die Novemberhilfen vollumfänglich, im Falle von Buchstabe C Ziffer 5 Absatz 3 a), b), c), d) oder f) oder Ziffer 6 Absatz 3 c), d), e) oder g) anteilig zurückzufordern.

8. Verhältnis zu anderen Hilfen

(1) Unternehmen, die eine Leistung durch die erste Phase des Überbrückungshilfeprogramms oder die Soforthilfe des Bundes oder der Länder erhalten haben, aber aufgrund des Corona-bedingten Lockdowns im November 2020 von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt.

Der Leistungszeitraum des Hilfsprogramms für den November 2020 überschneidet sich mit der zweiten Phase des Überbrückungshilfeprogramms (Leistungszeitraum September bis Dezember 2020). Eine Inanspruchnahme des Überbrückungshilfe-programms und/oder der Soforthilfe schließt die Inanspruchnahme der Novemberhilfe nicht aus.

Leistungen aus der Überbrückungshilfe für den selben Leistungszeitraum werden angerechnet. Wird zuerst ein Antrag für die zweite Phase der Überbrückungshilfe und anschließend ein Antrag auf Novemberhilfe gestellt, sind die im Rahmen der Überbrückungshilfe für November 2020 beantragten Zuschüsse bei der Antragstellung für Novemberhilfe entsprechend anzugeben. Wird zuerst ein Antrag für Novemberhilfe und anschließend ein Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt, sind die im Rahmen der Novemberhilfe beantragten Zuschüsse bei der Antragstellung für die Überbrückungshilfe entsprechend anzugeben.

(2) Leistungen aus anderen gleichartigen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder sowie aufgrund der Betriebsschließung bzw. Betriebseinschränkung aus Versicherungen erhaltene Zahlungen werden auf die Leistungen der Novemberhilfe angerechnet, soweit die Förderzeiträume sich überschneiden. Eine Anrechnung bereits bewilligter bzw. erhaltener Leistungen aus anderen Zuschussprogrammen bzw. Versicherungen erfolgt bereits bei der Beantragung der Novemberhilfe. Im Falle einer Antragstellung über prüfende Dritte erfolgt eine Anrechnung der Leistungen aus Satz 1 und 2 in tatsächlich erfolgter Höhe im Rahmen der Schlussabrechnung.

(3) Kurzarbeitergeld inklusive der Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen wird für den Leistungszeitraum auf die Leistungen der Novemberhilfe angerechnet. Ist die Inanspruchnahme entsprechender Leistungen geplant oder erfolgt, sind die voraussichtlichen Leistungen im Rahmen des Antrags auf Novemberhilfe mit anzugeben. Im Falle einer Antragstellung über prüfende Dritte erfolgt eine Anrechnung der Leistungen aus Satz 1 und 2 in tatsächlich erfolgter Höhe im Rahmen der Schlussabrechnung.

(4) Eine Kumulierung der Novemberhilfe mit anderen öffentlichen Hilfen, die nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen, insbesondere mit Darlehen, ist zulässig.

(5) In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass durch die Gewährung der Novemberhilfe der nach der „geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020″ einschlägige Höchstbetrag, gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung, unter Berücksichtigung der sonstigen auf der Grundlage dieser Bundesregelung gewährten Hilfen nicht überschritten wird.

II. Verfahren

9. Antragstellung

(1) Eine Antragstellung ist bis zum 31. Januar 2021 möglich.

(2) Der Antrag ist in dem Bundesland zu stellen, in dem der Antragsteller ertragsteuerlich geführt wird.

10. Sonstige Regelungen

(1) Die Bewilligung durch die zuständigen Stellen muss beihilfekonform erfolgen. Die Novemberhilfe fällt unter die „geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020″, gegebenenfalls ergänzt durch die De-Minimis-Verordnung. Durch die Inanspruchnahme von Novemberhilfe sowie weiterer auf der Grundlage der „geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020″ und der De-Minimis-Verordnung gewährter Hilfen darf der beihilferechtlich nach der „geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020″ und der De-Minimis-Verordnung zulässige Höchstbetrag nicht überschritten werden. Die im Zusammenhang mit der Novemberhilfe erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Novemberhilfe mindestens 10 Jahre bereitzuhalten und der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.

(2) Der Landesrechnungshof/Rechnungshof des Freistaates ist berechtigt, bei den Leistungsempfängern Prüfungen im Sinne des xxx LHO durchzuführen. Prüfrechte haben auch der Bundesrechnungshof im Sinne der §§ 91, 100 BHO und im begründeten Einzelfall auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

III. Strafrechtliche Hinweise und Steuerrecht

11. Subventionserhebliche Tatsachen

Die Angaben im Antrag sind – soweit für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen der Hilfen von Bedeutung – subventionserheblich i. S. d. § 264 des Strafgesetzbuches i. V. m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBI I S. 2037) und Art. xxx des Landessubventionsgesetzes (xxx Fundstelle). Die subventionserheblichen Tatsachen sind vor der Bewilligung einzeln und konkret zu benennen und eine Erklärung über die Kenntnis dieser Tatsachen zu verlangen. Bei vorsätzlichen oder leichtfertigen Falschangaben müssen die Antragsteller und/oder die Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwälte mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs rechnen.

12. Steuerrechtliche Hinweise

(1) Die als Novemberhilfe unter den vorstehenden Voraussetzungen bezogenen Leistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Umsatzsteuerrechtlich sind die Novemberhilfen als echte Zuschüsse nicht umsatzsteuerbar.

(2) Die Bewilligungsstelle informiert die Finanzbehörden von Amts wegen elektronisch über die einem Leistungsempfänger jeweils gewährte Novemberhilfe; dabei sind die Vorgaben der Abgabenordnung, der Mitteilungsverordnung und etwaiger anderer steuerrechtlicher Bestimmungen zu beachten.

(3) Für Zwecke der Festsetzung von Steuervorauszahlungen ist die Novemberhilfe nicht zu berücksichtigen.

D. „Novemberhilfe plus“ als außerordentliche Wirtschaftshilfe mit erhöhtem Förderrahmen, Leistungszeitraum November 2020

Die Novemberhilfe plus soll inhaltlich der Novemberhilfe entsprechen mit der Ausnahme, dass die Förderhöchstgrenze nicht auf 1 Mio. Euro (Kleinbeihilfenregelung plus De-Minimis-Verordnung) gedeckelt ist.

Im Falle einer Genehmigung nach Art. 107 Abs. 2 b AEUV sind weitere Anpassungen an den Programminhalten möglich.

Stand: 20.11.2020

Gemeinnützige Organisationen in Niedersachsen können auf speziell für sie bereitgestellten Niedersachsen-Schnellkredit setzen

NBank setzt Förderanträge um

Ähnlich wie etwa Unternehmen, Soloselbstständige oder Freiberufler trifft die Coronapandemie auch die gemeinnützigen Organisationen in Niedersachsen. Notwendige Einnahmen oder Spenden sind nicht mehr in dem erforderlichen Maß vorhanden, um beispielsweise laufende Kosten oder auch anstehende Investitionen zu decken. Um Liquiditätsengpässe oder sogar einen kompletten Liquiditätsausfall zu verhindern, kann ab sofort der „Niedersachsen-Schnellkredit Gemeinnützige Organisationen“ bei der NBank beantragt werden.

Dr. Carola Reimann, Niedersächsische Sozialministerin, unterstreicht die Bedeutung der Förderung: „Die gesellschaftliche Bedeutung des gemeinnützigen Sektors ist gar nicht hoch genug zu schätzen. Deshalb ist es mir ein Anliegen, dass für soziale Einrichtungen gleichberechtigt zu gewerblichen Unternehmen die Möglichkeit besteht, Kredite zu sehr günstigen Refinanzierungskonditionen zu erhalten.“

Dr. Ulf Meier, Vorstandsmitglied der NBank: „Mit dem neuen Niedersachsen-Schnellkredit für Gemeinnützige Organisationen wird eine Lücke geschlossen, um den Folgen der Corona-Pandemie zu begegnen und Wirtschaft und Gesellschaft zu unterstützen, möglichst unbeschadet die Krise zu überstehen. Mit der Förderung helfen wir Gemeinnützigen Organisationen, ihre gesellschaftlich wichtige Arbeit weiter fortzusetzen.“

Das Förderangebot richtet sich an Gemeinnützige Organisationen, die bedingt durch die Corona-Krise vorübergehende Finanzierungsschwierigkeiten haben. Strukturelle Schwierigkeiten bleiben bei der Bewertung, ob eine Förderung möglich ist, außen vor.

Darlehen von 10.000 Euro bis 800.000 Euro können beantragt werden. Die Laufzeit variiert zwischen fünf, sieben und zehn Jahren. Abhängig von der Laufzeit sind mögliche Tilgungsaussetzungen. Sicherheiten müssen nicht gestellt werden.

Der Antrag kann über das Kundenportal der NBank schnell und komplikationslos gestellt werden. Ein Erklärvideo gibt zielgenaue Instruktionen.

Die Antragstellung ist ab sofort möglich. Gefördert werden laufende Kosten (Betriebsmittel) sowie kurzfristig anstehende Anschaffungen (Investitionen) in die soziale Infrastruktur. Unter bestimmten Kriterien sind Gehälter, Löhne sowie Honorare für freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter förderfähig.

Niedersachsen ist eines der sechs Bundesländer, in denen das KfW-Sonderprogramm für gemeinnützige Organisationen bislang umgesetzt wird.

Ministerin Dr. Reimann abschließend: „In Niedersachsen steht somit für Jugend- und Familienbildungsstätten, Jugendherbergen, Werkstätten für behinderte Menschen sowie weiteren gemeinnützigen Sozialunternehmen neben den Leistungen des Landes aus der Richtlinie „Corona – Sonderprogramm für Jugend – und Familienbildung- und -erholung“ sowie der Investitionskostenförderung für Pflegeeinrichtungen nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz zum Ausgleich von coronabedingten Einnahmeausfällen ein weiteres Programm zur Verfügung, das die Folgen der COVID-19-Pandemie bzw. der durch sie hervorgerufenen wirtschaftlichen Folgen abmildert und zum Erhalt unserer vielfältigen sozialen Landschaft beiträgt.“

Stand: 18.11.2020

Der Deutsche Städtetag informiert:

„Wir hatten Sie in den letzten beiden Wochen bereits über Details der Novemberhilfen sowie der Überbrückungshilfen informiert. Nunmehr liegen weitere Hinweise zur Verlängerung der Überbrückungshilfen, der sog. Überbrückungshilfe III, vor. Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung besonders stark betroffen sind. Die Überbrückungshilfe II läuft am 31. Dezember 2020 aus. Sie soll nunmehr bis Juli 2021 verlängert und erweitert werden. Hier wird es gegenüber der Überbrückungshilfe II weitere Verbesserungen geben, beispielsweise bei der Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder auch Kosten für Abschreibungen. Bei der Höhe sind anstatt von bislang max. 50.000 EUR pro Monat künftig bis zu 200.000 EUR pro Monat Betriebskostenerstattung möglich. Zu den betroffenen Unternehmen sollen explizit auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten gehören, wozu beispielsweise auch Jugendherbergen, Pensionen und Konzerthallen zählen.

Neustarthilfe / Besondere Unterstützung für Soloselbständige

Die Überbrückungshilfe III wird erhebliche Verbesserungen insbesondere für Soloselbständige bringen. Betroffene, z. B. aus dem Kunst- und Kulturbereich, sollen künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 EUR für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss erhalten können. Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe) ergänzt. Damit können Soloselbstständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine Fixkosten geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 25 % des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u. ä. anzurechnen.

Der Zuschuss soll, wenn die Antragsvoraussetzungen vorliegen, nicht zurückzuzahlen sein.

Weitergehende Informationen mit Beispielen sind den Internetseiten des BMWi und des BMF zu entnehmen. Eine Anpassung der FAQ sowie des Antragsportals über die Novemberhilfe hinaus ist erst ab Dezember zu erwarten. Aufgrund der nötigen technischen Programmierungen und der Abstimmungen mit den Ländern und der EU-Kommission, können die Anträge einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr 2021 gestellt werden. Die Details zu Antragsstellung werden vermutlich in den nächsten Wochen feststehen.“

Stand: 16.11.2020

Die Bundesregierung verlängert das KfW-Sonderprogramm, einschließlich des KfW-Schnell-kredits, bis zum 30.06.2021. Auch Kleinstunternehmen sind nun antragsberechtigt. Sobald die Europäische Kommission die Verlängerung der bisherigen beihilferechtlichen Grundlagen ge-nehmigt hat, können die entsprechenden Hilfen auch im Jahr 2021 gewährt werden.

Eckpunkte

Seit 09.11.2020, steht der KfW-Schnellkredit auch für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten zur Verfügung. Über die Hausbanken können die Unternehmen diese KfW-Kredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 Euro beantragen, abhängig von dem im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.

Verbessert wurden auch die Regelungen zur Tilgung der KfW-Schnellkredite. Möglich ist ab dem 16.11.2020 nun auch die vorzeitige anteilige Tilgung ohne Vorfälligkeitsentschädigung. Dies erleichtert die Kombination mit anderen Corona-Hilfsprogrammen.

Der KfW-Schnellkredit steht mit folgenden Eckpunkten zur Verfügung:

• Der KfW-Schnellkredit steht kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie So-loselbständigen zur Verfügung, die mindestens seit dem 1.1.2019 am Markt aktiv gewesen sind.

• Des Weiteren muss das Unternehmen in der Summe der Jahre 2017–2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt haben. Sofern das Unternehmen bislang nur für einen kürzeren Zeitraum am Markt ist, wird dieser Zeitraum herangezogen.

• Das Kreditvolumen pro Unternehmensgruppe beträgt bis zu 25 Prozent des Jah-resumsatzes 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftig-tenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Be-schäftigtenzahl von bis zu 50 und maximal 300.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu zehn.

• Das Unternehmen darf zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.

• Der Zinssatz beträgt aktuell 3 Prozent mit einer Laufzeit von zehn Jahren.

• Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100 Prozent durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.

• Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden. Es sind keine Sicher-heiten zu stellen.

Zwischenbilanz

Insgesamt sind bislang mehr als 95.000 Anträge auf KfW-Corona-Hilfen bei der KfW einge-gangen. 99 Prozent dieser Anträge sind laut KfW bereits abschließend bearbeitet worden. Die Zusagen haben insgesamt ein Volumen von knapp 46 Milliarden Euro erreicht. Rund 97 Pro-zent der Anträge kamen von kleinen und mittleren Unternehmen, 99 Prozent davon waren Kredite mit einem Volumen bis 3 Millionen Euro.

Weitere Informationen

Übersicht Corona-Hilfen der KfW: www.kfw.de

Stand: 13.11.2020

Der Deutsche Städtetag informiert über die „Novemberhilfe – Verfahren der Abschlagszahlung steht -„:

„Das Verfahren der Abschlagszahlung für die Novemberhilfe steht. Darauf haben sich Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium geeinigt. Die Novemberhilfe mit einem Umfang von mehr als 10 Mrd. Euro bietet eine zentrale Unterstützung für (unter bestimmten Voraussetzungen auch öffentliche) Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Damit das Geld schnell bei den Betroffenen ankommt, werden Abschlagszahlungen ab Ende November erfolgen.

Verfahren der Abschlagszahlung

1. Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro.

2. Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

3. Die Antragstellung startet in der letzten November-Woche 2020 (voraussichtlich 25. November 2020).

4. Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.

5. Die Antragstellung erfolgt einfach und unbürokratisch. Um Missbrauch vorzubeugen werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers vorgesehen.

Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.“

Stand: 13.11.2020

Der Deutsche Städtetag informiert:

„Mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 hatten wir über die Förderbedingungen der Überbrückungshilfe II sowie über die Eckpunkte außerordentlicher Wirtschaftshilfen des Bundes für die von den beschlossenen temporären Schließungen besonders betroffenen Wirtschaftsbereichen informiert.

Mittlerweile sind die Förderbedingungen auf den Internetseiten des BMWi und BMF sowie Details in einer FAQ-Übersicht veröffentlicht.

  1. Grundsätze des Bundesprogramms

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes wird privaten und kommunalen Unternehmen, Betrieben, Selbständigen (Freiberufler/Soloselbstständige), Vereinen und Einrichtungen gewährt, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär geschlossen wurden. Die Entschädigung wird in Form einer einmaligen Kostenpauschale gewährt. Die Laufzeit des Programms ist auf die Dauer der Schließungen bis 30. November 2020 festgelegt und wird ein Volumen von 10 Mrd. Euro umfassen.

  1. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind alle privaten und kommunalen Unternehmen, Betriebe, Solo-Selbstständige, Freiberufler, Vereine und Einrichtungen, die auf der auf Grundlage des Beschlusses der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt betroffene Unternehmen). Dazu zählen ebenfalls die Hotels.

Auch indirekt betroffene Unternehmen, wie z. B. Zulieferer von Gastronomie undHotels sind antragsberechtigt. Dabei handelt es sich um Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den vorab genannten Unternehmen erzielen. Entsprechendes gilt auch für verbundene Unternehmen, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt und indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt.

  1. Grundsätze der Förderung

Es werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt. Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Soweit erst nach dem 31. Oktober 2019 die Geschäftstätigkeit aufgenommen wurde, können als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Grundumsatz seit Gründung herangezogen werden.

Die Förderhöchstgrenze wird durch den beihilferechtlichen Rahmen gesetzt, der sich auf die geltenden Beihilferegelungen auf 1 Mio. Euro beläuft. Höhere Förderbeträge können erst nach der Notifizierung bei der EU-Kommission gewährt werden.

Bei der Bemessung der Wirtschaftshilfen werden bereits gewährte andere Leistungen, wie z. B. Überbrückungshilfen und das Kurzarbeitergeld angerechnet. Umsätze von mehr als 25 Prozent werden zur Vermeidung einer Überförderung von über 100 Prozent auf die Umsatzerstattung angerechnet.

Die Anrechnung der Außerhausverkaufsumsätze der Restaurants, die Lieferdienste und/oder Abholservice anbieten, ist im Interesse der Gastronomie geregelt worden. Um eine wenigstens teilweise Aufrechthaltung des Geschäftsbetriebes zu ermöglichen, werden diese Umsätze während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen. Damit wird ihr Entschädigungsanspruch allein nach dem Umsatz berechnet, den sie im Jahr 2019 an den Restauranttischen erzielt haben. Ähnliches gilt für Hotels, die im Monat November 2020 noch Geschäftsreisende beherbergen dürfen. Ihr Anspruch auf Entschädigung bleibt ungeschmälert bestehen, solange sie damit nicht mehr als 25 Prozent des Umsatzes aus dem November 2019 erzielen.

  1. Antragsstellung

Die Antragstellung soll elektronisch durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer erfolgen. Soloselbstständige sollen bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein. Die Auszahlung erfolgt über die Überbrückungshilfe-Plattform.

Nach dem gegenwärtigen Stand der Planungen seitens der Bundesregierung werden die Auszahlungen erst ab der letzten Novemberwoche erfolgen können. Aus diesem Grund wird die Gewährung von Abschlagszahlungen geprüft.

Zu begrüßen ist, dass im Rahmen dieser „Novemberhilfe“ die besonderen Rahmenbedingungen von Soloselbstständigen und freien Kulturschaffenden berücksichtigt und bürokratische Hürden reduziert werden. Die Einführung eines sogenannten Unternehmerlohns für Soloselbstständige wird – unabhängig von der Novemberhilfe – wie berichtet im Kontext der Überbrückungshilfe III geprüft und kann frühestens ab Januar 2021 realisiert werden.“

Stand: 09.11.2020

Der Deutsche Städtetag informiert:

„Das BMWI hat am 21. Oktober 2020 neue Konditionen für die Gewährung von Überbrückungshilfen für den Zeitraum bis Ende Dezember 2020 veröffentlicht (Überbrückungshilfe II). Damit soll Soloselbstständigen, Freiberuflern sowie Klein- und mittelständischen Unternehmen die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfen erleichtert werden. Die Schwellen für die Inanspruchnahme werden abgesenkt und Fördersätze sowie die Personalkostenpauschale erhöht. Anträge auf Überbrückungshilfen können über die bekannte Antragsplattform gestellt werden.

Im Wesentlichen wurden folgende Änderungen am Programm vorgenommen:

  1. Zur Antragstellung berechtigt sind nunmehr Antragsteller, die entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
  1. Die Begrenzung der Förderung für Unternehmen bis zehn Beschäftigte auf maximal 15.000 Euro wurde gestrichen.
  1. Die Fördersätze wurden erhöht. Künftig werden anstelle 80 Prozent nunmehr 90 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent erstattet. Bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent werden nunmehr 60 Prozent der Fixkosten gegenüber bisher 50 Prozent erstattet.40 Prozent der Fixkosten werden künftig bereits bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent erstattet.
  1. Die Personalkostenpauschale wird von 10 Prozent der förderfähigen Kosten auf 20 Prozent erhöht.

 

  1. Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

Obwohl die Gastronomiebetriebe auf Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz mit der

Bundeskanzlerin vom 28. Oktober 2020 ab dem 2. November 2020 bis zunächst Ende November 2020 schließen müssen, sollen nunmehr auch Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in die Außenbereiche, wo die Ansteckungsrisiken geringer sind, förderfähig werden, wie beispielsweise die Anschaffung von Außenzelten oder Wärmestrahlern.

Hinsichtlich möglicher Baugenehmigungspflichten, Brandschutzanforderungen oder Sondernutzungserlaubnisse für das Aufstellen von Außenzelten und Wärmestrahlern sollte die Abstimmung mit den vor Ort Verantwortlichen gesucht werden. Zu empfehlen ist, dass die betroffenen Stellen innerhalb der Verwaltung entsprechende „Richtlinien“ für die Gastronomiebetriebe erarbeiten, um Außengastronomie zu ermöglichen.

Das engere Präsidium erachtet die Schließung von Kultur-, Freizeit- und Sporteinrichtungen sowie von Gastronomie- und Veranstaltungsbetrieben im November 2020 als ausgesprochen schmerzhaft. Deshalb wird die Zusage von Bund und Ländern für gezielte Wirtschaftshilfen begrüßt. Für von den beschlossenen temporären Schließungen besonders betroffenen Unternehmen, Betrieben, Selbständigen, Vereinen und Einrichtungen werden vom Bund außerordentliche Wirtschaftshilfen gewährt, um sie für finanzielle Ausfälle im November 2020 zu entschädigen.

Der Erstattungsbetrag soll 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern betragen. Soloselbstständigen soll ein Wahlrecht bei den Bezugsmonaten ermöglicht werden. Die Prozentsätze für größere Unternehmen werden nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben ermittelt. Die Finanzhilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Mrd. Euro haben. Die Fixkosten werden pauschaliert, um ein einfaches Antrags- und Bewilligungsverfahren zu schaffen. Allerdings werden bereits erhaltene staatliche Leistungen für den entsprechenden Zeitraum, beispielsweise Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfen, angerechnet.

Die genauen Konditionen werden in den nächsten Tagen erarbeitet; die Auszahlung soll über die bekannte Antragsplattform erfolgen. Da die Umstellung der Antragsplattform Zeit beansprucht, wird die Auszahlung von Abschlagszahlungen geprüft.

Des Weiteren wird derzeit die Verlängerung und Verbesserung von Überbrückungshilfen für besonders betroffene Branchen (Überbrückungshilfe III), wie beispielsweise die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft und die Soloselbständigen, über den Dezember 2020 hinaus ausgearbeitet.

In diesem Zusammenhang wird auch die Einführung eines sogenannten Unternehmerlohns für Freiberufler und Soloselbstständige geprüft. Außerdem wird der KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten geöffnet und angepasst. Wir werden Sie zeitnah informieren, sobald die Konditionen sowohl für die außerordentlichen Wirtschaftshilfen als auch für die Überbrückungshilfen III feststehen.“

Stand: 02.11.2020

Richtlinie über die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen

(„Überbrückungshilfe II für kleine und mittlere Unternehmen“)

  1. Zweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt Überbrückungshilfen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen als „Corona-Überbrückungshilfe II“ des Bundes in Form von Billigkeitsleistungen für kleine und mittelständische Unternehmen. Diese werden kleinen und mittleren Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufe im Haupterwerb gewährt, die ihre Geschäftstätigkeit infolge der COVID-19-Pandemie vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten.

Ziel der Überbrückungshilfe ist es, die wirtschaftliche Existenz von kleinen und mittleren Unternehmen sowie Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufe sicherzustellen, die unmittelbar oder mittelbar durch coronabedingte vollständige oder teilweise Schließungen oder Auflagen erhebliche Umsatzausfälle erleiden.

1.2 Die Gewährung der Überbrückungshilfe erfolgt auf Grundlage der Bekanntmachung der der geänderten Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Zweite Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020″) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 3. 8. 2020 (BAnz AT 11.08.2020 B1) — im Folgenden: Kleinbeihilfenregelung 2020 — in der jeweils geltenden Fassung. Kumulativ kann die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. 12. 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der 2

Kommission vom 2. 7. 2020 (ABl. EU Nr. L 215 S. 3), — Folgenden: De-minimis-Verordnung — angewandt werden.

Daneben gelten die Maßgaben der „Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“ zwischen dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung in Vertretung für das Land Niedersachsen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in Vertretung für die Bundesrepublik Deutschland vom 9. 10. 2020 (nicht veröffentlicht) und die Vollzugshinweise „Corona-Überbrückungshilfen des Bundes in Form von Billigkeitsleistungen für kleine und mittelständische Unternehmen“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 9. 10. 2020 (nicht veröffentlicht).

1.3 Ein Rechtsanspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Billigkeitsleistung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

  1. Gegenstand der Billigkeitsleistung

2.1 Die Überbrückungshilfe wird in Form einer Billigkeitsleistung i. S. des § 53 LHO als freiwillige Zahlung gewährt.

2.2 Von der Leistung ausgeschlossen sind kleine und mittlere Unternehmen sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragstellende, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802 c ZPO oder § 284 AO verpflichtet sind oder bei denen diese angenommen wurde.

  1. Antragsberechtigung

3.1 Antragsberechtigt sind Unternehmen einschließlich Sozialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen) nach Nummer 4.3, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren, sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, wenn

  1. a) sie ihre Tätigkeit von einer niedersächsischen Betriebsstätte oder einem niedersächsischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem niedersächsischen Finanzamt angemeldet sind, 3
  2. b) sie nicht bereits am 31. 12. 2019 in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. 6. 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. 7. 2020 (ABI. EU Nr. L 215 S. 3), — im Folgenden: AGVO — waren oder zwar am 31. 12. 2019 gemäß dieser Definition in Schwierigkeiten waren, diesen Status danach aber zwischenzeitlich wieder überwunden haben (abweichend davon können Beihilfen für kleine und Kleinstunternehmen [i. S. des Anhangs I der AGVO] gewährt werden, die sich am 31. 12. 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. Falls diese Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen der Überbrückungshilfe erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist. Falls diese Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen der Überbrückungshilfe erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen.) und
  3. c) ihr Umsatz in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April 2020 bis August 2020 um mindestens 50 % gegenüber dem Umsatz der jeweiligen Vorjahresmonate zurückgegangen ist oder ihr durchschnittlicher Umsatz im gesamten Zeitraum April 2020 bis August 2020 um mindestens 30 % gegenüber dem des Vorjahreszeitraumes zurückgegangen ist.

Unternehmen, die aufgrund der starken saisonalen Schwankung ihres Geschäfts im Zeitraum April 2019 bis August 2019 weniger als 15 % des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, können von der in Satz 1 beschriebenen Bedingung des Umsatzrückgangs freigestellt werden. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. 7. 2019 und dem 31. 10. 2019 gegründet wurden, sind zum Nachweis des Umsatzeinbruches von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten die Vorjahresmonate November 2019 und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen. Unternehmen, die nach dem 31. 10. 2019 gegründet wurden, sind nicht antragsberechtigt.

3.2 Antragsberechtigt i. S. von Nummer 3.1 sind auch von der Corona-Krise betroffene gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind (z. B. Jugendbildungsstätten, überbetriebliche 4

Berufsbildungsstätten, Familienferienstätten). Abweichend von Nummer 3.1 Buchst. c wird bei diesen Unternehmen und Organisationen statt auf die Umsätze auf die Einnahmen (einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge) abgestellt.

3.3 Öffentliche Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden, sind von der Förderung ausgeschlossen. Dies gilt auch für Unternehmen mit öffentlich-rechtlicher Rechtsform, einschließlich Körperschaften öffentlichen Rechts. Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen) sind keine öffentlichen Unternehmen i. S. dieser Richtlinie.

3.4 Für verbundene Unternehmen i. S. von Nummer 4.5 darf nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt gestellt werden. Bei Personengesellschaften ist nur einer der Gesellschafter für die Gesellschaft antragsberechtigt. Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe können jeweils nur einen Antrag stellen, unabhängig davon, wie viele Betriebsstätten sie haben.

3.5 Unternehmen mit mindestens 750 Mio. EUR Jahresumsatz sind nicht antragsberechtigt. Ebenso sind Unternehmen, die Teil einer Unternehmensgruppe sind, die einen Konzernabschluss aufstellt oder nach anderen Regelungen als den Steuergesetzen aufzustellen hat und deren im Konzernabschluss ausgewiesener, konsolidierter Jahresumsatz im Vorjahr der Antragstellung mindestens 750 Mio. EUR betrug, nicht antragsberechtigt. Eine Unternehmensgruppe gemäß Satz 2 besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, i. S. des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat.

  1. Definitionen zur Antragberechtigung

4.1 Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe sind dann i. S. von Nummer 3.1 im Haupterwerb tätig, wenn sie ihr Gesamteinkommen im Jahr 2019 zu mindestens 51 % aus ihrer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielen.

4.2 Als Unternehmen i. S. von Nummer 3.1 gilt jede rechtlich selbständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zumindest eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten hat. Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens 5

gelten nicht als rechtlich selbständige Einheit. Diese Ausführungen gelten unbeschadet des für die Einhaltung des Beihilferechts maßgeblichen beihilferechtlichen Unternehmensbegriffs.

4.3 Als Sozialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen) gelten nach den §§ 51 ff. AO steuerbegünstigte Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen unabhängig von ihrer Rechtsform, sofern sie dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.

4.4 Ein Unternehmen qualifiziert sich i. S. dieser Richtlinie für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds, wenn das Unternehmen in den letzten beiden bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1. 1. 2020 mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt hat:

  1. a) mehr als 43 Mio. EUR Bilanzsumme,
  2. b) mehr als 50 Mio. EUR Umsatzerlöse,
  3. c) mehr als 249 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt.

4.5 Verbundene Unternehmen sind Unternehmen, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. a) Das Unternehmen ist verpflichtet, einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen.
  2. b) Das Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens.
  3. c) Das Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen.
  4. d) Das Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben.
  5. e) Das Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus. 6

Die genannten Voraussetzungen für den Status des verbundenen Unternehmens gelten in gleicher Weise bei der Umkehrung der genannten Beziehungen zwischen den betrachteten Unternehmen als erfüllt. Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen untereinander in einer der o. g. Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.

Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der o. g. Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.

4.6 Beschäftigte i. S. von Nummer 4.2 sind Personen, die zum Stichtag 29. 2. 2020 bei der oder dem Antragstellenden beschäftigt sind. Bei der Ermittlung der Vollzeitäquivalente (VZÄ) werden Beschäftigte wie folgt berücksichtigt:

— Beschäftigte bis 20 Stunden/Woche = Faktor 0,5,

— Beschäftigte bis 30 Stunden/Woche = Faktor 0,75,

— Beschäftigte über 30 Stunden/Woche und Auszubildende = Faktor 1,

— Beschäftigte auf 450 EUR-Basis = Faktor 0,3,

— Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte in Mutterschutz/Elternzeit und vergleichbare Beschäftigte werden berücksichtigt, wenn sie am Stichtag beschäftigt waren. In Branchen, deren Beschäftigung saisonal stark schwankt, kann zur Ermittlung der Beschäftigtenzahl alternativ auch einer der beiden folgenden Bezugspunkte herangezogen werden:

  1. a) der Jahresdurchschnitt der Beschäftigten im Jahr 2019 oder
  2. b) Beschäftigte im jeweiligen Monat des Vorjahres oder eines anderen Vorjahresmonats im Rahmen der in Nummer 5.5 genannten Fördermonate.

Ehrenamtlich Tätige werden nicht berücksichtigt. Es wird dem Unternehmen überlassen, ob Auszubildende berücksichtigt werden. Die Inhaberin oder der Inhaber ist keine Beschäftigte oder kein Beschäftigter.

4.7 Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 UStG in einem Besteuerungszeitraumoder . Voranmeldezeitraum i. S. des § 13 UStG. Ein Umsatz wurde dann in einem bestimmten Monat erzielt, wenn die Leistung in diesem Monat erbracht wurde. Im Fall der Ist-Versteuerung kann bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs abgestellt werden (Wahlrecht). Wurde eine Umstellung von Soll- auf Ist-Besteuerung vorgenommen, hat für die 7

betreffenden Monate im Jahr 2020 jeweils eine separate Berechnung auf Basis des im Jahr 2019 angewandten Besteuerungsregimes zu erfolgen.

  1. Art, Umfang und Höhe der Überbrückungshilfe

5.1 Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

— 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang,

— 60 % der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 %,

— 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang zwischen 30 % und unter 50 %

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. 9. 2019 und dem 31. 10. 2019 gegründet wurden, sind die Monate November 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen.

5.2 Die Überbrückungshilfe kann für maximal vier Monate beantragt werden. Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50 000 EUR pro Monat. Möglicher Förderzeitraum für die Überbrückungshilfe sind die Monate September 2020 bis Dezember 2020.

5.3 Für verbundene Unternehmen i. S. von Nummer 4.5 kann Überbrückungshilfe insgesamt nur bis zu einer Höhe von 200 000 EUR für vier Monate beantragt werden. Dieses Konsolidierungsgebot gilt nicht für gemeinnützig geführte Unternehmen wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger des internationalen Jugendaustauschs oder Einrichtungen der Behindertenhilfe. Auch in den Fällen des Satzes 2 müssen die beihilferechtlichen Vorgaben eingehalten werden.

5.4 Die Antragstellenden dürfen die Überbrückungshilfe nur zur Deckung der nach Nummer 5.7 förderfähigen Kosten verwenden.

5.5 Die Bemessung der konkreten Höhe der Überbrückungshilfe orientiert sich an der tatsächlichen Umsatzentwicklung in den Monaten September 2020 bis Dezember 2020. Liegt der Umsatzrückgang im Fördermonat bei weniger als 30 % im Vergleich zum Umsatz des Vergleichsmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat. Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen. Sollten die tatsächlichen Umsatzrückgänge und/oder tatsächlich angefallenen förderfähigen Fixkosten höher ausfallen als bei der Antragstellung angegeben, erfolgt auf entsprechenden Antrag im Rahmen der Schlussabrechnung eine Aufstockung der Überbrückungshilfe. Antragstellende, die aufgrund von geringeren Umsatzeinbrüchen im Förderzeitraum (September 2020 bis Dezember 2020) als prognostiziert 8

die volle Überbrückungshilfe zurückzahlen müssen, erhalten dennoch einen Zuschuss in Höhe von 40 % der durch die prüfende Dritte oder den prüfenden Dritten in Rechnung gestellten Antragskosten.

5.6 Die Überbrückungshilfe ist auch dann zurückzuzahlen, wenn die oder der Antragstellende ihre oder seine Geschäftstätigkeit vor dem 31. 12. 2020 dauerhaft einstellt. Die Bewilligungsstelle darf keine Überbrückungshilfe auszahlen, wenn sie Kenntnis davon hat, dass die oder der Antragstellende ihren oder seinen Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder Insolvenz angemeldet hat. Satz 2 gilt auch, wenn ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit zwar nach dem 31. 12. 2020, jedoch vor Auszahlung der Zuschüsse dauerhaft einstellt. Haben Antragstellende die Absicht, einen coronabedingt geschlossenen Geschäftsbetrieb wiederaufzunehmen, verzögert sich jedoch die Wiedereröffnung, weil fortbestehende gesundheitspolitische Beschränkungen einen wirtschaftlichen Betrieb noch nicht zulassen, liegt keine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebes vor.

5.7 Die Überbrückungshilfe kann für die folgenden fortlaufenden, im Förderzeitraum anfallenden vertraglich begründeten oder behördlich festgesetzten und nicht einseitig veränderbaren betrieblichen Fixkosten beantragt werden:

  1. a) Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind förderfähig, wenn sie für das Jahr 2019 steuerlich abgesetzt wurden. Sonstige Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig,
  2. b) weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen,
  3. c) Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen,
  4. d) Finanzierungskostenanteil von Leasingraten,
  5. e) Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV,
  6. f) Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen,
  7. g) Grundsteuern,
  8. h) betriebliche Lizenzgebühren,
  9. i) Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben,
  10. j) Kosten für eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine vereidigte Buchprüferin oder einen vereidigten Buchprüfer oder eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen,
  11. k) Kosten für Auszubildende, 9
  12. l) Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten nach den Buchstaben a bis j gefördert. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig,
  13. m) Provisionen, die Inhaberinnen und Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund coronabedingter Stornierungen zurückgezahlt haben, und diesen Provisionen vergleichbare Margen kleinerer, ihre Dienstleistungen direkt und nicht über Reisebüros anbietender Reiseveranstalter mit bis zu 249 Beschäftigten, die coronabedingt nicht realisiert werden konnten, sind den Fixkosten nach den Buchstaben a bis l gleichgestellt. Reiseveranstalter mit bis zu 249 Beschäftigten, die ihre Reisen über Reisebüros vermarkten, müssen die kalkulierten Provisionen für diese Reisebüros von ihrer für die jeweilige Reise konkret nachweisbaren Marge abziehen, um die so reduzierte Marge als Fixkosten geltend zu machen. Das Ausbleiben einer Provision für das Reisebüro wegen einer coronabedingten Stornierung einer Pauschalreise aufgrund der Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bzw. innerdeutschen Reiseverboten wird einer Rückzahlung der Provision nach Nummer 13 der Eckpunkte „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 12. 6. 2020 (abrufbar über www.überbrückungshilfe-unternehmen.de und dort über „Allgemeine Informationen zur Überbrückungshilfe“) zur Überbrückungshilfe gleichgestellt. Reisebüros und Reiseveranstalter müssen analog zu den anderen Kostennachweisen über ihre Steuerberaterin oder ihren Steuerberater, ihre Wirtschaftsprüferin oder ihren Wirtschaftsprüfer, ihre vereidigte Buchprüferin oder ihren vereidigten Buchprüfer oder ihre Rechtsanwältin oder ihren Rechtsanwalt einen Nachweis über die bei Reisebuchung in Aussicht gestellte Provision oder als Reiseveranstalter über die jeweils kalkulierte Marge erbringen. Diese Regelung gilt nur für Pauschalreisen, die

— zwischen dem 18. 3. und 18. 9. 2020 gebucht wurden oder zwar vor dem 18. 3. 2020 gebucht, aber erst nach dem 31. 8. 2020 angetreten worden wären,

— seit dem 18. 3. 2020 storniert wurden (Rücktritt des Reiseveranstalters oder der oder des Reisenden vom Pauschalreisevertrag) und

— bis zum 31. 12. 2020 von den Reisenden angetreten worden wären.

Kosten gelten dann als nicht einseitig veränderbar, wenn das zugrundeliegende Vertragsverhältnis nicht innerhalb des Förderzeitraumes gekündigt oder im Leistungsumfang reduziert werden kann, ohne das Aufrechterhalten der betrieblichen Tätigkeit zu gefährden. Die betrieblichen Fixkosten nach den Buchstaben a bis i müssen vor dem 1. 9. 2020 begründet worden sein. Zur Berücksichtigung der besonderen Corona-Situation erfasst Buchstabe f auch Hygienemaßnahmen, die nicht vor dem 1. 9. 2020 begründet sind. 10

Betriebliche Fixkosten i. S. der Absätze 1 und 2 fallen im Förderzeitraum an, wenn sie in diesem Zeitraum erstmalig fällig sind. Maßgeblich für den Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit ist der Zeitpunkt, zu dem die Rechnung das erste Mal gestellt wird (nicht relevant sind der Zeitpunkt weiterer Zahlungsaufforderungen, der Zeitpunkt der Zahlung oder der Zeitpunkt der Bilanzierung).

Zahlungen für betriebliche Fixkosten, die an mit der oder dem Antragstellenden verbundene Unternehmen i. S. von Nummer 4.5 gehen, sind nicht förderfähig.

  1. Anweisungen zum Verfahren

6.1 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank),

Günther-Wagner-Allee 12—16, 30177 Hannover.

6.2 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragstellung und die Auszahlungsanforderung erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) bereit. Anträge sind bis spätestens 31. 12. 2020 an die Bewilligungsstelle zu richten.

6.3 Bei der Antragstellung kann die Überbrückungshilfe höchstens für die Monate September 2020 bis Dezember 2020 beantragt werden.

6.4 Die Antragstellung wird ausschließlich von einer oder einem von der oder dem Antragstellenden beauftragten Steuerberaterin oder Steuerberater, Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüferin oder Buchprüfer oder Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt durchgeführt. Die Steuerberaterin oder der Steuerberater, die Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfer, die vereidigte Buchprüferin oder der vereidigte Buchprüfer oder die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt muss ihr oder sein Einverständnis erklären, dass die Bewilligungsstelle ihre oder seine Eintragung im Berufsregister der zuständigen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Rechtsanwaltskammer nachprüft.

6.5 Zur Identität und Antragsberechtigung der oder des Antragstellenden sind im Antrag insbesondere die folgenden Angaben zu machen, die die Steuerberaterin oder der Steuerberater, die Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfer, die vereidigte Buchprüferin oder der vereidigte Buchprüfer oder die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt anhand geeigneter Unterlagen überprüfen muss: 11

  1. a) Name und Firma,
  2. b) Steuernummer oder steuerliche Identifikationsnummer,
  3. c) IBAN der beim zuständigen Finanzamt hinterlegten Kontoverbindung,
  4. d) zuständiges Finanzamt,
  5. e) Adresse des niedersächsischen Sitzes der Geschäftsführung, oder, soweit kein niedersächsischer Sitz der Geschäftsführung vorhanden ist, Adresse der niedersächsischen Betriebsstätte,
  6. f) Erklärung über etwaige mit der oder dem Antragstellenden verbundene Unternehmen i. S. von Nummer 4.5,
  7. g) Zusicherung der oder des Antragstellenden, dass sie oder er sich nicht i. S. von Nummer 4.4 für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifiziert und auch nicht über einen Antrag auf Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds positiv entschieden wurde,
  8. h) Angabe der Branche der oder des Antragstellenden anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008).

Zudem haben die Antragstellenden

  1. a) den Umsatzrückgang gemäß Nummer 3.1,
  2. b) eine Prognose der Höhe der betrieblichen Fixkosten nach Nummer 5.7 und
  3. c) eine Prognose der voraussichtlichen Umsatzentwicklung für den jeweiligen Fördermonat

glaubhaft zu machen.

6.6 Ergänzend zu den Angaben nach Nummer 6.5 haben die Antragstellenden in dem Antrag die Richtigkeit insbesondere der folgenden Angaben zu versichern:

  1. a) Erklärung, ob und wenn ja in welcher Höhe Leistungen aus anderen coronabedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder nach Nummer 8 in Anspruch genommen wurden,
  2. b) Erklärung, dass durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe der beihilferechtlich nach der Kleinbeihilfenregelung 2020 zulässige Höchstbetrag, ggf. kumuliert mit dem Höchstbetrag für Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung (soweit nach den Vorgaben, einschließlich der Kumulierungsregeln, dieser Verordnung zulässig), nicht überschritten wird,
  3. c) Erklärung, dass die Fördervoraussetzungen zur Kenntnis genommen wurden,
  4. d) Erklärung zu Steueroasen gemäß der Anlage,
  5. e) Erklärung zu den weiteren subventionserheblichen Tatsachen, 12
  6. f) Erklärung, dass ihnen bekannt ist, dass die Bewilligungsstelle von den Finanzbehörden Auskünfte über die Antragstellerin oder den Antragsteller einholen dürfen, soweit diese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen der Überbrückungshilfe erforderlich sind (§ 31 a AO). Die Antragstellenden haben gegenüber der Bewilligungsstelle zuzustimmen, dass diese die personenbezogenen Daten oder Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse, die der Bewilligungsstelle im Rahmen des Antragsverfahrens bekannt geworden sind und die dem Schutz des verlängerten Steuergeheimnisses unterliegen, den Strafverfolgungsbehörden mitteilen können, wenn Anhaltspunkte für einen Subventionsbetrug vorliegen.

6.7 Die Antragstellenden müssen die Angaben zu ihrer Identität und Antragsberechtigung, insbesondere die Richtigkeit der Angaben nach Nummer 6.5 Abs. 1 und die Plausibilität der Angaben nach Nummer 6.5 Abs. 2, durch die oder den mit der Durchführung der Antragstellung beauftragte oder beauftragten Steuerberaterin oder Steuerberater, Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferin oder vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt bestätigen lassen. Die Steuerberaterin oder der Steuerberater, die Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfer, die vereidigte Buchprüferin oder der vereidigte Buchprüfer oder die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt berücksichtigt im Rahmen ihrer oder seiner Plausibilitätsprüfung insbesondere die folgenden Unterlagen:

  1. a) Umsatzsteuervoranmeldungen oder Betriebswirtschaftliche Auswertung des Jahres 2019 und, soweit vorhanden, der Monate April 2020 bis August 2020,
  2. b) Jahresabschluss 2019,
  3. c) Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019 und
  4. d) Aufstellung der in Nummer 5.7 Abs. 1 genannten betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019.

Soweit der Jahresabschluss aus dem Jahr 2019 oder andere erforderliche Kennzahlen noch nicht vorliegen, kann — soweit vorhanden — auf den Jahresabschluss 2018 oder andere erforderliche Kennzahlen bezogen auf das Jahr 2018 abgestellt werden. Bei der Prognose über die Umsatzentwicklung darf das Fortbestehen der tatsächlichen und rechtlichen Situation im Hinblick auf die Eindämmung der COVID-19-Pandemie zugrunde gelegt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht. Sofern der beantragte Betrag der Überbrückungshilfe nicht höher als 15 000 EUR für vier Monate ist, kann die Steuerberaterin oder der Steuerberater, die Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfer, die vereidigte Buchprüferin oder der vereidigte Buchprüfer oder die Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt ihre oder seine Plausibilitätsprüfung auf die Prüfung offensichtlicher Widersprüche oder Falschangaben beschränken. 13

6.8 Nach Ablauf des letzten Fördermonats, spätestens jedoch bis 31. 12. 2021, legt die oder der Antragstellende eine Schlussabrechnung über die empfangenen Leistungen über die oder den von ihr oder ihm beauftragte Steuerberaterin oder beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferin oder vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt vor. In der Schlussabrechnung bestätigt die Steuerberaterin oder der Steuerberater, die Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfer, die vereidigte Buchprüferin oder der vereidigte Buchprüfer oder die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt den tatsächlich entstandenen Umsatzrückgang im Zeitraum April 2020 bis August 2020 und/oder das Vorliegen einer starken saisonalen Schwankung in 2019 und den tatsächlich erzielten Umsatz im jeweiligen Fördermonat im Verhältnis zum Vergleichsmonat. Zudem muss die Bestätigung im Wege einer detaillierten Auflistung die tatsächlich angefallenen betrieblichen Fixkosten in den jeweiligen Fördermonaten sowie die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen aus anderen coronabedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder nach Nummer 8 umfassen. Ebenfalls ist zu bestätigen, dass durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe der beihilferechtlich nach der Kleinbeihilfenregelung 2020 zulässige Höchstbetrag, ggf. kumuliert mit dem Höchstbetrag für Beihilfen nach der De-Minimis-Verordnung (soweit nach den Vorgaben, einschließlich der Kumulierungsregeln, dieser Verordnung zulässig), nicht überschritten wird. Bei ihrer oder seiner Bestätigung des Umsatzes kann die Steuerberaterin oder der Steuerberater, die Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfer, die vereidigte Buchprüferin oder der vereidigte Buchprüfer oder die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt die Daten aus den Umsatzsteuervoranmeldungen des Antragstellers zu Grunde legen.

6.9 Die Antragstellenden müssen der Bewilligungsstelle die Schlussrechnung vollständig und mit allen ihren Angaben belegenden Nachweisen vorlegen. Falls die oder der Antragstellende die Schlussrechnung und die deren Angaben belegenden Nachweise nicht vollständig vorlegt, mahnt die Bewilligungsstelle sie oder ihn einmal mit der Aufforderung an, die Schlussrechnung und alle deren Angaben belegenden Nachweise innerhalb der auf die Mahnung folgenden vier Wochen nachzureichen. Kommt die oder der Antragstellende dem nicht nach, kann die Bewilligungsstelle die gesamte Überbrückungshilfe zurückfordern.

6.10 Bei allen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überbrückungshilfe haben die Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihre allgemeinen Berufspflichten zu beachten. Wenn die von der oder dem prüfenden Dritten geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten zu den in vergleichbaren Fällen üblicherweise geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten in einem eklatanten Missverhältnis stehen, hat die zuständige Bewilligungsstelle die Gründe für die geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten, ggf. in 14

Rücksprache mit der oder dem prüfenden Dritten, zu ermitteln. Lassen sich die Gründe für unverhältnismäßig hohe Antrags- und Beratungskosten nicht hinreichend aufklären, ist die Bewilligungsstelle angehalten, im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens die Erstattung von Antrags- und Beratungskosten nur entsprechend des üblichen Maßes dieser Kosten teilzubewilligen. Entsprechende Fälle teilt die Bewilligungsstelle dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie der zuständigen Kammer zur etwaigen Überprüfung einer Verletzung von Berufspflichten mit. Eine darüberhinausgehende Haftung gegenüber dem Land Niedersachsen ist ausgeschlossen.

  1. Prüfung des Antrags und der Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstelle

7.1 Die Prüfung des Antrags, insbesondere die Prüfung, ob die Bestätigung einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters, einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers, einer vereidigten Buchprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers oder einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts nach Nummer 6.7 vorliegt, und ob die oder der Antragstellende alle für die Gewährung der Leistung maßgeblichen Versicherungen abgegeben hat, sowie die Entscheidung über die Bewilligung und über die Höhe der zu bewilligenden Leistung sind Aufgaben der Bewilligungsstelle. Dabei darf die Bewilligungsstelle auf die von der Steuerberaterin oder dem Steuerberater, der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer, der vereidigten Buchprüferin oder dem vereidigten Buchprüfer oder der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt im Antrag gemachten Angaben vertrauen, soweit es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben gibt.

Die Bewilligungsstelle trifft geeignete Maßnahmen, um Missbrauch zu verhindern. Insbesondere hat die Bewilligungsstelle stichprobenartig die Angaben nach Nummer 6.5 Abs. 1 zur Identität und Antragsberechtigung der Antragstellenden mit den zuständigen Behörden, insbesondere den Finanzämtern, abzugleichen. Verdachtsabhängig überprüft die Bewilligungsstelle, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung vorliegen sowie für deren Höhe und fordert dafür soweit erforderlich Unterlagen bei der Steuerberaterin oder dem Steuerberater, der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer, der vereidigten Buchprüferin oder dem vereidigten Buchprüfer oder der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt an.

Die Billigkeitsleistung wird nach den Voraussetzungen der Kleinbeihilfenregelung 2020 gewährt. Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen vorliegen (insbesondere Höchstbetrag, Kumulierung, Überwachung, Aufbewahrung und Veröffentlichung). Sie prüft insbesondere zur Einhaltung der zulässigen Höchstbeträge eine von den 15

antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenden Beihilfen (§ 4 Abs. 1 Kleinbeihilfenregelung 2020). Soweit kumulativ die De-minimis-Verordnung angewendet wird, stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass insoweit sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstbetrag, Erfordernis der transparenten Beihilfe, Kumulierung, Überwachung); die Bewilligungsstelle prüft zur Einhaltung des zulässigen Höchstbetrags insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende De-minimis-Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine De-minimis-Bescheinigung aus.

7.2 Auszahlungen sollen unverzüglich nach der Bewilligung erfolgen.

7.3 Nach Eingang der Unterlagen nach Nummer 6.8 prüft die Bewilligungsstelle im Rahmen der Schlussabrechnung auf der Grundlage der vorgelegten Bestätigung der Steuerberaterin oder des Steuerberaters, der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers, der vereidigten Buchprüferin oder des vereidigten Buchprüfers oder der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung, die Höhe und Dauer der Billigkeitsleistung nach Nummer 5 sowie eine etwaige Überkompensation nach Nummer 8.

Die Bewilligungsstelle prüft die inhaltliche Richtigkeit der Bestätigung der Steuerberaterin oder des Steuerberaters, der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers, der vereidigten Buchprüferin oder des vereidigten Buchprüfers oder der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts und aller für die Bewilligung der Billigkeitsleistung maßgeblichen Versicherungen und Erklärungen der Antragstellenden gemäß Nummer 6.8 stichprobenartig und verdachtsabhängig nach.

7.4 Zuviel gezahlte Leistungen sind zurückzufordern. Falls eine Versicherung nach Nummer 6.6 Buchst. a, b, d oder e falsch ist, sind die Überbrückungshilfen vollumfänglich, im Fall der Nummer 6.6 Buchst. a anteilig zurückzufordern.

7.5 Die Bewilligungsstelle prüft die zweckentsprechende Verwendung der Überbrückungshilfe stichprobenartig und bei Vermutung zweckfremder Nutzung. Die Antragstellenden sind darauf hinzuweisen, dass eine Prüfung durch den LRH oder dessen Beauftragte sowie das MW oder dessen Beauftragte erfolgen kann. Die im Zusammenhang mit der Überbrückungshilfe erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Überbrückungshilfe mindestens zehn Jahre bereitzuhalten und der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben. 16

Prüfrechte haben auch der Bundesrechnungshof i. S. der §§ 91, 100 BHO und im begründeten Einzelfall auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

  1. Verhältnis zu anderen Hilfen

8.1 Die zweite Phase des Überbrückungshilfeprogramms (Überbrückungshilfe II, Förderzeitraum September bis Dezember 2020) schließt zeitlich an die erste Phase des Überbrückungshilfeprogramms (Erl. des MW 16. 9. 2020: Richtlinie über die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen [„Überbrückungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen“] — Bezugserlass — sowie Erl. des MW vom 13. 7. 2020: Richtlinie über die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen [„Überbrückungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen“] [Nds. MBl. S. 716]; Förderzeitraum Juni 2020 bis August 2020) sowie die Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung von der Covid-19-Pandemie in ihrer Existenz bedrohten Kleinstunternehmen, Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufe mit bis zu 10 Beschäftigen („Corona-Soforthilfe Kleinstunternehmen und Soloselbständige“) (Erl. des MW vom 31. 3. 2020 [Nds. MBl. S. 437]), an. Finanzielle Härten, die vor Inkrafttreten des Programms entstanden sind (März 2020 bis August 2020), werden nicht ausgeglichen.

Unternehmen, die eine Förderung der ersten Phase des Überbrückungshilfeprogramms oder Leistungen aufgrund der nachfolgend aufgeführten Richtlinien in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen i. S. der Nummer 3.1 Buchst. c betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt:

  1. a) Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung von durch die Covid-19-Pandemie in Liquiditätsengpässe geratene kleine gewerbliche Unternehmen, Angehörige freier Berufe und Soloselbständige („Liquiditätssicherung für kleine Unternehmen“) (Erl. des MW vom 24. 3. 2020 [Nds. MBl. S. 428]),
  2. b) Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung von der Covid-19-Pandemie in ihrer Existenz bedrohten Kleinstunternehmen, Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufe mit bis zu 10 Beschäftigen („Corona-Soforthilfe Kleinstunternehmen und Soloselbständige“) (Erl. des MW vom 31.3.2020 [Nds. MBl. S. 437]), 17
  3. c) Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung von der Covid-19-Pandemie in ihrer Existenz bedrohten kleinen Unternehmen sowie Angehörigen der Freien Berufe mit 11 bis 49 Beschäftigten („Corona-Soforthilfe für kleine Unternehmen“) (Erl. des MW vom 31. 3. 2020 [Nds. MBl. S. 436]).

Eine Inanspruchnahme der ersten Phase des Überbrückungshilfeprogramms (Absatz 1) und/oder der Soforthilfe nach den in Absatz 2 Buchst. a bis c aufgeführten Richtlinien schließt die Inanspruchnahme der zweiten Phase des Überbrückungshilfeprogramms nicht aus. Unabhängig hiervon gilt der Grundsatz, dass Kosten nur einmal geltend gemacht bzw. erstattet werden können.

8.2 Leistungen aus anderen coronabedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder werden auf die Leistungen dieser Überbrückungshilfe angerechnet, soweit die Fördergegenstände übereinstimmen und die Förderzeiträume sich überschneiden. Eine Anrechnung vorher schon bewilligter Leistungen aus anderen Zuschussprogrammen erfolgt bereits bei Bewilligung der Überbrückungshilfe. Betriebliche Fixkosten können nur einmal erstattet werden.

8.3 Eine Kumulierung der Überbrückungshilfe mit anderen öffentlichen Hilfen, die nicht in die Nummern 8.1 und 8.2 fallen, insbesondere mit Darlehen, ist zulässig.

8.4 In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass durch die Gewährung der Überbrückungshilfe der nach der Kleinbeihilfenregelung 2020 einschlägige Höchstbetrag unter Berücksichtigung der sonstigen auf der Grundlage dieser Bundesregelung gewährten Hilfen nicht überschritten wird. Eine Kumulierung mit dem Höchstbetrag für Beihilfen nach der De-Minimis-Verordnung ist zulässig, soweit die Vorgaben dieser Verordnung, einschließlich der Kumulierungsregeln, eingehalten werden.

  1. Sonstige Regelungen

9.1 Subventionserhebliche Tatsachen

Die Angaben im Antrag sind — soweit für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen der Hilfen von Bedeutung — subventionserheblich i. S. des § 264 StGB i. V. m. § 2 SubvG vom 29. 7. 1976 (BGBI I S. 2037) und § 1 NSubvG 22. 6. 1977 (Nds. GVBl. S. 189). Die subventionserheblichen Tatsachen sind vor der Bewilligung einzeln und konkret zu benennen und eine Erklärung über die Kenntnis dieser Tatsachen zu verlangen. Bei 18

vorsätzlichen oder leichtfertigen Falschangaben müssen die Antragstellenden und/oder die Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs rechnen.

9.2 Steuerrechtliche Hinweise

Die als Überbrückungshilfe unter den vorstehenden Voraussetzungen bezogenen Leistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.

Die Bewilligungsstelle informiert die Finanzbehörden von Amts wegen elektronisch über die einer oder einem Leistungsempfangenden jeweils gewährte Überbrückungshilfe; dabei sind die Vorgaben der AO, der MV und etwaiger anderer steuerrechtlicher Bestimmungen zu beachten.

Für Zwecke der Festsetzung von Steuervorauszahlungen für das Jahr 2020 ist die Überbrückungshilfe nicht zu berücksichtigen.

  1. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1. 9. 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. 6. 2021 außer Kraft.

An die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)

Anlage 1

Erklärung nach Nummer 6.6 Buchst. d

Der Antragstellende auf die Überbrückungshilfe erklärt in Kenntnis insbesondere der Bestimmungen in Nummer 9.1, dass 19

  1. a) geleistete Überbrückungshilfen nicht in Steueroasen entsprechend der aktuellen Länderliste (beinhaltet EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke sowie Jurisdiktionen mit einem nominalen Ertragsteuersatz von unter 9 %) abfließen,
  2. b) in den nächsten fünf Jahren keine Lizenz- und Finanzierungsentgelte sowie Versicherungsprämien in der Unternehmensgruppe an Unternehmen oder Betriebsstätten in Steueroasen entsprechend der aktuellen Länderliste entrichtet werden und
  3. c) die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragstellenden durch Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister (www.transparenzregister.de) i. S. von § 20 Abs. 1 GwG offengelegt sind. Sofern die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG greift, weil die Angaben nach § 19 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 GwG zu den wirtschaftlich Berechtigten aus einem in § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG bezeichneten Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister) elektronisch abrufbar sind, ist keine separate Eintragung in das Transparenzregister, jedoch die Beifügung des Nachweises über die wirtschaftlich Berechtigten aus dem anderen Register (z. B. Gesellschafterliste aus dem Handelsregister) erforderlich. Die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister besteht im Rahmen der Gewährung von Unterstützungsleistungen auch für antragstellende Unternehmen, die nicht ausdrücklich vom Wortlaut des § 20 Abs. 1 GwG erfasst sind (z. B. ausländische Gesellschaften mit Betriebsstätte in Deutschland, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nicht aber eingetragene Kaufleute). Für ausländische Gesellschaften gilt die Pflicht allerdings nicht, wenn sie entsprechende Angaben bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates der EU übermittelt haben.

Wird im Nachgang festgestellt, dass diese Verpflichtungserklärung verletzt wurde, so sind die Überbrückungshilfen gemäß Nummer 7.4 vollumfänglich zurückzuzahlen.

Die in Absatz 1 Buchst. a genannte Länderliste umfasst die EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke nach ECOFIN 18. 2. 2020 sowie Länder und Gebiete mit einem nominalen Ertragsteuersatz kleiner als 9 %:

EU- Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke nach ECOFIN 18. 2. 2020

Amerikanische Jungferninseln

Amerikanisch-Samoa

Kaimaninseln 20

Fidschi

Guam

Oman

Palau

Panama

Samoa

Seychellen

Trinidad und Tobago

Vanuatu

Länder mit einem nominalen Ertragsteuersatz kleiner als 9 %

Anguilla

Bahamas

Bahrain

Barbados

Bermuda

Britische Jungferninseln

Guernsey

Insel Man

Jersey

Marshallinseln

Turkmenistan

Turks- und Caicosinseln

Vereinigte Arabische Emirate.

Stand: 26.10.2020

Unterstützung auch bei noch ausstehenden Anträgen
Hilfe für Unternehmen: Wirtschaftsförderung bietet Servicetelefon für Gastronomiebetriebe an

Northeim (lpd). Mit Blick auf die bevorstehende Lockerung der Pandemiebeschränkungen im Bereich der Gastronomie zum 11. Mai 2020 bietet die Wirtschaftsförderung des Landkreises Northeim Gastronomen die Möglichkeit, sich telefonisch beispielsweise über Hygienethemen, Abstandsregelungen und andere Fragen zur Wiedereröffnung des Betriebes zu informieren.
Rede und Antwort mit Tipps, Hinweisen und Anregungen steht Dr. Corinna Morys-Wortmann, Leiterin der Geschäftsstelle der Gesundheitsregion Göttingen/Südniedersachsen. Dr. Wortmann ist am Freitag, 8. Mai 2020, in der Zeit von 12 bis 14 Uhr unter der Telefonnummer 05551/708-745 zu erreichen.Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, Fragen per Mail an den Fachbereich für Ordnungsangelegenheiten und Vergabe zu senden. E-Mail-Adresse: ordnung@landkreis-northeim.de

Hilfe bei noch ausstehenden Anträgen bei der NBank

Zudem bietet die Wirtschaftsförderung des Landkreises weitere Hilfen für Unternehmen an. In den letzten Wochen hat sie beispielsweise viele Unternehmen bei ihrer Antragstellung für Finanzhilfen in der Corona-Krise unterstützt. Seit einigen Tagen wurde sich insbesondere um die Fälle gekümmert, die bislang noch keine Bewilligung der NBank für das Zuschussprogramm Niedersachsen-Soforthilfe Corona erhalten haben.Falls Sie auf Ihren Antrag bislang keine Rückmeldung erhalten haben, melden Sie sich bitte unter wirtschaftsfoerderung@landkreis-northeim.de

Wir kümmern uns gern darum.

Sollten Antragsteller*innen von der NBank bereits eine Eingangsbestätigung oder eine andere E-Mail bekommen haben, ist der Antrag eingegangen und wird bearbeitet. Da etliche Anträge manuell nachbearbeitet werden müssen, kann dies noch einige Zeit in Anspruch nehmen, es wird um Geduld gebeten.

Falsche Mails im Umlauf

Die NBank warnt darüber hinaus vor Fake-E-Mails zur Corona Soforthilfe, in denen Betriebe im Namen der NBank aufgefordert werden, eine Rückzahlung von zu viel erhaltenen Fördergeldern vorzunehmen. Die NBank ist nicht Versender dieser Mails, die zurzeit von der falschen Absenderadresse corona-zuschuss@nbank.de.com versandt werden. Es wird empfohlen, eine solche Mail keinesfalls zu öffnen, sondern umgehend Anzeige bei der Polizei zu erstatten, am besten über die Zentrale Ansprechstelle Cybercrime für die nds. Wirtschaft: https://zac-niedersachsen.de/

Stand: 07.05.2020