MEHRweg statt Einweg2023-05-23T14:43:31+02:00

MEHRweg statt Einweg – Gemeinsam für eine saubere Umwelt

Änderung des Verpackungsgesetzes zum 01.01.2023

Nach § 33 und 34 des Verpackungsgesetzes sind seit dem 01.01.2023 alle Anbieter von verzehrfertigem Essen dazu verpflichtet, ihren Kunden einen Mehrwegbehälter als Alternative zu bisherigen Einwegverpackungen hinzuweisen.

Die Gesetzesänderung besagt außerdem, dass auf die angebotene Alternative deutlich hinzuweisen ist. Dies kann z.B. durch ein Plakat an der Eingangstür geschehen. Eine Vorlage für ein solches Plakat bieten wir Ihnen hier in DIN A4 und DIN A3 als kostenloses PDF zum ausdrucken an.

Durch die Änderung des Gesetzes soll weniger Verpackungsmüll entstehen und die benötigten Ressourcen geschont werden. Insgesamt kann durch die Verwendung von Mehrwegverpackungen bis zu 70g CO² pro Mahlzeit eingespart werden.

Was genau ist ein Mehrwegbehälter?

Das Verpackungsgesetz besagt, dass ein Mehrwegbehälter tatsächlich mehrfach für den gleichen Zweck verwendbar sein muss. Das bedeutet, dass die Verpackung, in der das Essen, oder die Getränke verpackt werden gespült und zum erneuten befüllen mit Essen oder Getränken wiederverwendet werden muss. In der Anwendung bedeutet dies, dass der Kunde/die Kundin, den Behälter im Geschäft zurückgeben kann, der dort oder in einer zentralen Stelle gereinigt wird und dann zur erneuten Ausgabe von Lebensmitteln wieder ausgegeben wird.

Nach §3 des Verpackungsgesetzes ist der Unternehmer dazu verpflichtet, einen geeigneten Anreiz für die Rückgabe des Behälters zu schaffen. Dies kann z.B. durch einen Pfand geschehen. Zu beachten ist jedoch, dass der Mehrwegbehälter nicht zu schlechteren Kaufbedingungen führen darf. Das bedeutet im wesentlichen, dass der Kunde keinen Nachteil davon hat, dass er sich für eine Ausgabe der Lebensmittel in dem Mehrwegbehälter entscheidet. Dies ist z.B. bei einer abweichenden Verpackungsgröße oder einem höheren Preis der Fall.

Wer ist von der Umsetzung der neuen Regelung betroffen?

Von der Regelung sind alle Unternehmen betroffen, die verzehrfertige Lebensmittel an Endkunden ausgeben. Dazu zählen neben Bäckereien und Gastronomiebetrieben auch Kinos, Teile des Lebensmittelhandels, wenn diese z.B. eine Salatbar haben oder auch Veranstalter.

Eine Ausnahme bilden lediglich kleine Betriebe, die weniger als 5 Beschäftigte und gleichzeitig eine kleinere Verkaufsfläche als 80m² haben. Diese sind jedoch dazu verpflichtet dem Kunden die Möglichkeit zu geben eigene, mitgebrachte Gefäße zu befüllen.

Was für Umsetzungsmöglichkeiten gibt es?

Unternehmen, die zur Umsetzung verpflichtet sind, können sich entscheiden, ob sie sich bestehenden Poolsystemen anschließen, oder eigene Behälter einführen. Bei den bisher bestehenden Poolsystemen gibt es Anbieter, die eine zentrale Spülung der Boxen vorsehen und welche, bei denen die Behälter an der Abgabestelle, also bei den ausgebenden Unternehmen gespült werden. Ein Vorteil für den Endverbraucher ist es, dass die Behälter nicht nur in dem Geschäft, in dem das Lebensmittel erworben wurde abgegeben werden kann, sondern z.T. Deutschlandweit.

Wo gibt es weitere Informationen?

Gerne helfen wir Ihnen im Bezug auf die Umsetzung und bei Fragen weiter.

Genauere Informationen zum Verpackungsgesetz erhalten Sie außerdem auf der Homepage des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz oder auf der Homepage des Umweltbundesamtes.

FAQ

Bin ich zur Umsetzung des neuen Mehrweggesetzes verpflichtet?2023-02-23T12:23:33+02:00

Alle Unternehmen, die verzehrfertig Lebensmittel anbieten, sind generell zur Umsetzung der Mehrwegpflicht verpflichtet.

Eine Ausnahme besteht nur für kleine Betriebe, die weniger als fünf Beschäftigte und gleichzeitig eine kleinere Verkaufsfläche als 80m² haben. Diese müssen ihren Kunden dann jedoch die Möglichkeit geben, mitgebrachte Behälter zu befüllen.

Wie kann ich die Mehrwegpflicht umsetzen?2023-02-23T12:23:04+02:00

Es gibt drei verschiedene Möglichkeiten, die Mehrwegpflicht umzusetzen:

  • Sie führen eigene Behälter ein, die ihr Kunde nur bei Ihnen im Geschäft oder in einer Ihrer Filialen zurück geben kann
  • Sie nutzen vorhanden Poolsysteme und spülen die Behälter in Ihrem Unternehmen zur Wiederverwendung
  • Sie nutzen Poolsysteme mit einer zentralen Spülung
Was ist ein Mehrwegbehälter?2023-02-23T12:27:52+02:00

Ein Mehrwegbehälter muss tatsächlich mehrfach für die Ausgabe von Lebensmitteln verwendet werden können.

Kann ich einen Pfand auf die Behälter erheben?2023-02-23T12:30:53+02:00

Für die Rückgabe der Behälter sind Sie verpflichtet einen geeigneten Anreiz zu schaffen. Dies kann z.B. mithilfe eines Pfandes geschehen.

Darf der Mehrwegbehälter eine andere Verpackungsgröße als der Einwegbehälter haben?2023-02-23T12:34:10+02:00

Generell gilt, dass die Nutzung der Mehrwegalternative nicht zu schlechteren Bedingungen für den Verbraucher führen darf. Das bedeutet, dass die Mehrwegverpackung keine kleinere Verpackungsgröße oder einen höheren Preis als die Einwegvariante haben darf. Ein Pfand zählt hierbei nicht dazu.

Muss ich meine Kunden auf die Mehrwegalternative hinweisen?2023-02-23T12:36:30+02:00

Ja – auf die Mehrwegalternative, oder bei kleinen Unternehmen auf die Möglichkeit eigene Behälter zu befüllen, muss deutlich z.B. mittels eines Plakates an der Eingangstür, hingewiesen werden. Eine Vorlage für ein solches Plakat erhalten Sie zum Download hier.

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