Mit dieser KfW-Information für Multiplikatoren informieren wir über weitere Verbesserungen der Kreditprozesse und Förderbedingungen, die im Dialog mit der Kreditwirtschaft erarbeitet wurden.

Die Merkblätter und Dokumente zum Programm werden angepasst.

1. KfW-Sonderprogramm 2020 etablierte und junge Unternehmen:
KfW-Unternehmerkredit (037/047),
ERP-Gründerkredit – Universell mit Haftungsfreistellung (075/076):
Anpassung der Kreditprozesse und Förderbedingungen:

 1.1 Neuregelungen zu den Voraussetzungen, die zum Stichtag 31.12.2019 für eine Förderung erfüllt sein müssen

 Ab sofort ersetzen folgende Regelungen die bisherigen Regelungen zu Stundungsvereinbarungen und Covenantbrüchen:

Zum Stichtag 31.12.2019 hat die Hausbank keine Kenntnis

  • von Stundungsvereinbarungen, die auf bonitätsbedingte Tilgungsaussetzungen zurückzuführen sind und deshalb dem Verlust der Kreditwürdigkeit gleichbedeutend sind,
  • von materiellen Covenantbrüchen, die dem Verlust der Kreditwürdigkeit gleichbedeutend

sind (z.B. Covenant Debt Service Coverage Ratio >100 %).

Die weiteren Fördervoraussetzungen zum Stichtag 31.12.2019 gelten unverändert.

1.2 Neuregelungen zu den Voraussetzungen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sein müssen

Die Fortführungsprognose entfällt ab sofort.

Zur Klarstellung werden darüber hinaus die Anforderungen zur Durchfinanzierung des zu finanzierenden Unternehmens wie folgt präzisiert:

Auf Basis der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens per 31.12.2019 kommt die Hausbank im Rahmen ihrer bankinternen Bewertung zum Ergebnis, dass das Unternehmen in der Lage ist, die zur Abdeckung der Krise aufzunehmenden Kredite zu tragen und dass das Unternehmen nach der Krise – unter der Annahme einer sich wieder normalisierenden wirtschaftlichen Gesamtsituation nach spätestens 3 Monaten – auch über den 31.12.2020 hinaus weiter überlebensfähig und damit in der Lage ist, angemessene Anschlussfinanzierungen aufzunehmen.

1.3 Verbesserung der Förderbedingungen ab dem 22.04.2020

Erweiterung der zusagefähigen Preisklassen:

Per 22.04.2020 wird die Preisklasse I erweitert: Es können ab diesem Zeitpunkt auch Zusagen in der Bonitätsklasse 7 / Besicherungsklasse 3 erteilt werden.

Erweiterung der Laufzeitvarianten:

Für alle Kredite bis 800.000 Euro wird eine maximale Kreditlaufzeit von 10 Jahren und für Kredite mit höheren Beträgen eine maximale Kreditlaufzeit von 6 Jahren jeweils mit bis zu 2 tilgungsfreien Anlaufjahren angeboten. Bereits zugesagte, noch nicht ausgezahlte Kredite in den bisherigen kürzeren Laufzeitvarianten können auf Wunsch storniert und in den neuen Laufzeitvarianten neu beantragt werden. Voraussetzung ist eine entsprechende Mitteilung über die Hausbank an die KfW vor dem Einholen einer neuen Zusage, welches Darlehen storniert werden soll. Die bisherige Laufzeitvariante mit bis zu 5 Jahren Kreditlaufzeit und einem tilgungsfreien Anlaufjahr entfällt.

1.4 Präzisierung und Ergänzung weiterer Förderbedingungen

Antragstellerkreis:

Unternehmen, an denen Private Equity Investoren beteiligt sind, können unabhängig von der Höhe der Beteiligung gefördert werden. Bei maßgeblichem Einfluss des / der Private Equity Investors/en gem. § 311 Abs. 1 S. 2 HGB kann ein Kredit nur unter der Bedingung gewährt werden, dass während der Kreditlaufzeit keine Ausschüttungen an / Entnahmen für die Investoren erfolgen. Unternehmen, an denen ausländische Staatsfonds beteiligt sind, können grundsätzlich finanziert werden. Bei maßgeblichem Einfluss gem. § 311 Abs. 1 S. 2 HGB des / der Staatsfonds ist eine vorherige Einzelfallabstimmung mit der KfW vorzunehmen, die diese Fälle dem Wirtschafts- und Finanzministerium zur Genehmigung vorlegt.

Finanzierungen mit Auslandsbezug:

Investitionen ausländischer Unternehmen mit Investitionsort in Deutschland sind finanzierbar.

Betriebsmittel ausländischer Unternehmen können ebenfalls finanziert werden, wenn diese für ihre Töchter in Deutschland verwendet werden. Die Finanzierungshöhe ist auf den Liquiditätsbedarf der deutschen Töchter beschränkt.

Betriebsmittelfinanzierungen deutscher Unternehmen (d. h. Mutter mit Sitz in Deutschland) mit ausländischen Töchtern können finanziert werden. Die zulässige Finanzierungshöhe umfasst den Liquiditätsbedarf der deutschen Muttergesellschaft.

Gewinn und Dividendenausschüttungen während der Kreditlaufzeit:

Gewinn- und Dividendenausschüttungen (letztere nur, soweit gesetzlich nicht vorgeschrieben) sind während der Laufzeit des Kredits nicht zulässig; ausgenommen hiervon sind marktübliche Vergütungen an Geschäftsinhaber (natürliche Personen). Dies gilt auch für bereits von Hauptversammlungen gefasste Gewinn- und Dividendenausschüttungsbeschlüsse.

Besicherung:

In der KfW Information für Multiplikatoren vom 02.04.2020 hatten wir Sie über die grundsätzlichen Besicherungserfordernisse für die Kredite aus dem KfW-Sonderprogramm informiert. Ergänzend möchten wir Sie auf Folgendes hinweisen:

Bei Darlehensbeträgen über 100 Mio. Euro ist sicherzustellen, dass die KfW gleichrangig an bestehenden und zukünftigen Sicherheiten der Hausbanken partizipiert.

Auszahlung:

Innerhalb des KfW-Sonderprogramms werden der 80 % (90 %)-KfW-Anteil und der 20 % (10 %) -Bankenanteil pro-ratarisch ausgezahlt. Die KfW kann jedoch im Einzelfall ab einem Kreditbetrag von 100 Mio. Euro sowie bei schwachen Bonitäten (Bonitätsklassen 6 und 7) eine abweichende Vorgehensweise beauflagen, die insbesondere auch eine pro-ratarische Ziehung ungezogener Linien der Hausbank außerhalb des KfW-Sonderprogramms umfasst.

1.5 Ergänzung zum Förderausschluss Umschuldungen

Gemäß den aktuellen Förderbedingungen sind Umschuldungen grundsätzlich ausgeschlossen. Wir möchten Sie darüber informieren, dass Umschuldungen von Krediten aus dem KfW-Schnellkredit 2020 (078) durch Kredite aus dem KfW-Sonderprogramm (037/047/075/076) zulässig sind.

1.6 Zeitliche Befristung des KfW-Sonderprogramms 2020

Das KfW-Sonderprogramm 2020 ist bis zum 31.12.2020 befristet. Bitte beachten Sie, dass die Darlehensverträge mit dem Endkunden bis spätestens zu diesem Zeitpunkt rechtsverbindlich geschlossen sein müssen.

2. KfW-Sonderprogramm 2020:
KfW-Unternehmerkredit (037/047),
ERP-Gründerkredit – Universell mit Haftungsfreistellung (075/076):
Verkürzung der bereitstellungsprovisionsfreien Zeit auf 1 Monat

Die bereitstellungsprovisionsfreie Zeit wird für Unternehmen außerhalb kleiner und mittlerer Unternehmen auf 2 Bankarbeitstage und 1 Monat nach dem Zusagedatum der KfW verkürzt. Die Änderung gilt für alle Zusagen ab dem 22.04.2020. In den Programmen für kleine und mittlere Unternehmen (047 und 076) bleibt die bisherige Regelung bestehen.

3. KfW-Sonderprogramm 2020:
KfW-Unternehmerkredit (037/047),
ERP-Gründerkredit – Universell mit Haftungsfreistellung (075/076):
Ergänzung zur Begrenzung des Kreditbetrags

Für die Ermittlung des Kredithöchstbetrages wird neben der Gesamtverschuldung zusätzlich das Kriterium Bilanzsumme herangezogen: D. h. bei Krediten größer als 25 Mio. Euro ist der Kreditbetrag auf maximal 50 % der Gesamtverschuldung der Unternehmensgruppe oder 30 % der Bilanzsumme begrenzt. Maßgeblich für den Kredithöchstbetrag ist die höhere der beiden vorgenannten Grenzen.

4. ERP-Gründerkredit – Universell mit Haftungsfreistellung (075, 076),
ERP-Gründerkredit – Universell ohne Haftungsfreistellung (073, 074):
Separate Merkblätter

Wir haben das Merkblatt zum ERP-Gründerkredit – Universell (073, 074, 075 ,076) getrennt. Ab dem 22.04.2020 stellen wir ein Merkblatt für das Sonderprogramm 2020 mit den Programmnummern 075, 076 (Bestellnummer 600 000 4523) und ein Merkblatt für die Programmnummern 073, 074 ohne Haftungsfreistellung (Bestellnummer 600 000 2259) zur Verfügung. Für die Programme 073, 074 ergeben sich keine inhaltlichen Änderungen.

5. KfW-Sonderprogramm 2020:
„Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung“ (855):
Anpassung der Kreditprozesse und Förderbedingungen:

 5.1 Neuregelungen zu den Voraussetzungen, die zum Stichtag 31.12.2019 für eine Förderung erfüllt sein müssen

 Ab sofort ersetzen folgende Regelungen die bisherigen Regelungen zu Stundungsvereinbarungen und Covenantbrüchen:

Zum Stichtag 31.12.2019 hat die Hausbank keine Kenntnis

  • von Stundungsvereinbarungen, die auf bonitätsbedingte Tilgungsaussetzungen zurückzuführen sind und deshalb dem Verlust der Kreditwürdigkeit gleichbedeutend sind und
  • von materiellen Covenantbrüchen, die dem Verlust der Kreditwürdigkeit gleichbedeutend

sind (z.B. Covenant Debt Service Coverage Ratio >100 %).

Die weiteren Fördervoraussetzungen zum Stichtag 31.12.2019 gelten unverändert.

5.2 Neuregelungen zu den Voraussetzungen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sein müssen

Die Fortführungsprognose entfällt ab sofort.

Zu Klarstellung werden darüber hinaus die Anforderungen zur Durchfinanzierung des zu finanzierenden Unternehmens wie folgt präzisiert:

„Auf Basis der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens per 31.12.2019 kommt der Konsortialpartner im Rahmen seiner bankinternen Bewertung zum Ergebnis, dass das Unternehmen in der Lage ist, die zur Abdeckung der Krise aufzunehmenden Kredite zu tragen und dass das Unternehmen nach der Krise – unter der Annahme einer sich wieder normalisierenden wirtschaftlichen Gesamtsituation nach spätestens 3 Monaten – auch über den 31.12.2020 hinaus weiter überlebensfähig und damit in der Lage ist, angemessene Anschlussfinanzierungen aufzunehmen.“

5.3 Präzisierung und Ergänzung weiterer Förderbedingungen

Annahmen zur Berechnung der Kapitaldienstfähigkeit:

Die KfW akzeptiert die Berechnung des Konsortialpartners, solange diese plausibel erscheint. Sollte diese nicht plausibel erscheinen oder keine hinreichenden Angaben vom Konsortialpartner gemacht werden, werden in der Regel von der KfW folgende Annahmen zugrunde gelegt: Die Krise dauert 3 Monate, anschließend springt die Wirtschaft wieder an. Ab 2021 herrschen wieder Vor-Krisen-Verhältnisse.

Antragstellerkreis:

Unternehmen, an denen Private Equity Investoren beteiligt sind, können unabhängig von der Höhe der Beteiligung gefördert werden. Bei maßgeblichen Einfluss des / der Private Equity Investors/en gem. § 311 Abs. 1 S. 2 HGB kann ein Kredit nur unter der Bedingung gewährt werden, dass während der Kreditlaufzeit keine Ausschüttungen an / Entnahmen für die Investoren erfolgen.

Unternehmen, an denen ausländische Staatsfonds beteiligt sind, können grundsätzlich mitfinanziert werden. Bei maßgeblichem Einfluss gem. § 311 Abs. 1 S. 2 HGB des / der Staatsfonds ist eine vorherige Einzelfallabstimmung mit der KfW vorzunehmen, die diese Fälle dem Wirtschafts- und Finanzministerium zur Genehmigung vorlegt.

Finanzierungen mit Auslandsbezug:

Investitionen ausländischer Unternehmen mit Investitionsort in Deutschland sind finanzierbar.

Betriebsmittel ausländischer Unternehmen können ebenfalls finanziert werden, wenn diese für ihre Töchter in Deutschland verwendet werden. Die Finanzierungshöhe ist daher auf den Liquiditätsbedarf der deutschen Töchter beschränkt. Betriebsmittelfinanzierungen deutscher Unternehmen (d. h. Mutter mit Sitz in Deutschland) können finanziert werden. Die Finanzierungshöhe umfasst den Liquiditätsbedarf der gesamten Unternehmensgruppe inkl. der ausländischen Tochtergesellschaften.

Gewinn und Dividendenausschüttungen während der Kreditlaufzeit:

Gewinn- und Dividendenausschüttungen (letztere nur, soweit gesetzlich nicht vorgeschrieben) sind während der Laufzeit des Kredits nicht zulässig; ausgenommen hiervon sind marktübliche Vergütungen an Geschäftsinhaber (natürliche Personen). Dies gilt auch für bereits von Hauptversammlungen gefasste Gewinn- und Dividendenausschüttungsbeschlüsse.

Auszahlung:

Innerhalb des KfW-Sonderprogramms werden der 80 %-KfW-Anteil und der 20 %-Bankenanteil pro-ratarisch ausgezahlt. Die KfW kann jedoch im Einzelfall ab einem Kreditbetrag von 100 Mio. Euro sowie bei schwachen Bonitäten (Bonitätsklassen 6 und 7) eine abweichende Vorgehensweise beauflagen, die insbesondere auch eine pro-ratarische Ziehung ungezogener Linien der Hausbank außerhalb des KfW-Sonderprogramms umfasst.

6. KfW-Sonderprogramm 2020:
„Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung“ (855):
Ergänzungen zu den Förderbedingungen

6.1 Begrenzung des Kreditbetrags

Für die Ermittlung des Kredithöchstbetrages wird neben der Gesamtverschuldung zusätzlich das Kriterium Bilanzsumme herangezogen: D. h. bei Krediten größer als 25 Mio. Euro ist der Kreditbetrag auf maximal 50 % der Gesamtverschuldung der Unternehmensgruppe oder 30 % der Bilanzsumme begrenzt. Maßgeblich für den Kredithöchstbetrag ist die höhere der beiden vorgenannten Grenzen.

6.2 Beihilferechtliche Regelungen

Die Formulierung zur Gewährung von Beihilfen wurde im Merkblatt an den Rahmen für staatliche Beihilfen angepasst.

Ebenfalls im Merkblatt angepasst wurde die Formulierung zur Kombination von Krediten mit anderen Beihilfen an die jeweiligen aktuell notifizierten Bundesregelungen.

6.3 Zeitliche Befristung des KfW-Sonderprogramms 2020

Bitte beachten Sie, dass die Darlehensverträge mit dem Endkunden bis spätestens 31.12.2020 rechtverbindlich geschlossen sein müssen.

Service-Informationen

Die aktuellen Merkblätter und das aktuelle Formular können ab sofort im Archiv Ihres Partnerbereichs unter https://www.kfw.de/partner/KfW-Partnerportal/index.jsp heruntergeladen werden.

Alternativ können Sie die Dokumente ab Gültigkeit über den zentralen Bestellservice der KfW beziehen:

Zentraler Bestellservice: Servicenummer: 0800 539 9001 – kostenfreie Rufnummer;

E-Mail: bestellservice@kfw.de

Ihre Fragen beantworten Ihnen gerne die Beraterinnen und Berater des Infocenters unter folgender kostenfreier Rufnummer:

  • Unternehmensfinanzierung: (08:00 – 18:00 Uhr): 0800 539 9001