Übersicht der Wirtschaftshilfen im Zuge der Corona-Pandemie

Kurze Information zur Überbrückungshilfe hier.

Überbrückungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen, bei denen der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammen um mindestens 60 % gegenüber den gleichen Vorjahresmonaten eingebrochen ist.

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Eckpunkte Überbrückungshilfe 25.06.2020

In den vergangenen Wochen wurden umfangreiche Bundeshilfen zur Unterstützung der Wirtschaft durch den Bundestag und den Bundesrat beschlossen und weitere Maßnahmen angekündigt. Die Übersicht bildet den jeweiligen Sachstand ab und führt entsprechende Links zu den zuständigen Bundesministerien und weiteren Institutionen auf. Für aktuelle Informationen zu den einzelnen Programmen sollten tagesaktuell die jeweiligen Webseiten aufgesucht werden.

Stand 07.05.2020

1. Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Bundestag und Bundesrat haben am 25.03.2020 bzw. am 27.03.2020 einen großvolumigen Wirtschaftsstabilisierungsfonds der Bundesregierung auf den Weg gebracht: Mit Mitteln von bis zu 600 Milliarden Euro federt er die ökonomischen Auswirkungen der Pandemie auf Unternehmen ab, deren Bestand für den Standort Deutschland oder den Arbeitsmarkt erhebliche Bedeutung hat. Er richtet sich an große Unternehmen mit einer Bilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro, Umsatzerlösen von mehr als 50 Millionen Euro und mehr als 249 Arbeitnehmern. Jedoch müssen nur zwei von drei dieser Kriterien erfüllt sein. Er soll ebenfalls Liquiditätsengpässe beseitigen, die Refinanzierung am Kapitalmarkt unterstützen und vor allem auch die Kapitalbasis von Unternehmen stärken. Der „Wirtschaftsstabilisierungsfonds“ besteht aus:

  • 400 Milliarden Euro Staatsgarantien für Verbindlichkeiten
  • 100 Milliarden Euro für direkte staatliche Beteiligungen
  • 100 Milliarden Euro für Refinanzierung durch die KfW-Sonderprogramme

Die Unterstützungsmöglichkeiten des Fonds gelten auch für systemrelevante kleinere Unternehmen und Unternehmen im Bereich kritischer Infrastruktur (hierzu zählen auch kommunale Unternehmen) sowie für Start-ups, die seit dem 01.01.2017 in mindestens einer abgeschlossenen Finanzierungsrunde von privaten Kapitalgebern mit einem Unternehmenswert von mindestens 50 Millionen Euro einschließlich des durch diese Runde eingeworbenen Kapitals bewertet wurden. Der Fonds kann sich auch zeitlich begrenzt direkt an Unternehmen beteiligen. Ziel ist es dabei auch, einen Ausverkauf deutscher Wirtschafts- und Industrieinteressen zu verhindern. Die Bundesregierung greift damit auf den SoFFin – den Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung – zurück, der in der Finanzkrise bereits funktioniert hat.

Gesetz im Bundesgesetzblatt Nr. 14 vom 27.03.2020

2. KfW-Sonderprogramm 2020

Das KfW-Sonderprogramm 2020 stellt seit dem 23.03.2020 unbegrenzt Mittel zur Verfügung und steht sowohl mittelständischen Unternehmen wie auch Großunternehmen zur Verfügung. Die Kreditbedingungen werden nochmals verbessert. Es gelten niedrigere Zinssätze und eine vereinfachte Risikoprüfung der KfW bei Krediten bis zu 10 Millionen Euro. Das KfW Sonderprogramm 2020 wird über die Programme „KfW-Unternehmerkredit“, „ERP-Gründerkredit – Universell“ sowie dem „KfW-Sonderprogramm 2020 – Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung“ umgesetzt, deren Förderbedingungen modifiziert und erweitert wurden.

Zur Deckung kurzfristigen Liquiditätsbedarfs steht das Sonderprogramm für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe zur Verfügung, um den Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten zu erleichtern. Mit einer höheren Haftungsfreistellung durch die KfW von bis zu 90 Prozent bei Betriebsmitteln und Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen wird die nach EU-Recht zulässige Risikoübernahme bis zum Maximalbetrag ausgeschöpft. Durch diese höhere Risikoübernahme soll die Bereitschaft der Finanzierungspartner für eine Kreditvergabe erleichtert werden.

Anträge können ab sofort gestellt werden.

Antragsberechtigt sind zurzeit folgende Antragstellergruppen:

  • • Gewerblich tätige Unternehmen, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden
  • • Sozialunternehmen, die gewerblich agieren (keine gemeinnützigen)
  • • Wohnungsbaugesellschaften für eigene Investitionen und Betriebsmittel
  • • Leasinggesellschaften für eigene Investitionen und Betriebsmittel
  • • Vermieter mit Gewerbeanmeldung
  • • Genossenschaften, wenn sie körperschaftssteuerpflichtig sind
  • • Unternehmen, an denen Private-Equity-Investoren beteiligt sind (unabhängig von deren Beteiligungshöhe)
  • • Unternehmen, an denen ausländische Staatsfonds beteiligt sind (bei beherrschendem Einfluss im Einzelfall mit BMWi und BMF abzustimmen)

Nicht antragsberechtigt sind demgegenüber:

  • • Unternehmen mit mehrheitlich öffentlicher Trägerschaft
  • • Sozialunternehmen, die nicht gewerblich agieren
  • • Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion
  • • Gemeinnützige GmbHs
  • • Unternehmen mit mehrheitlich gemeinnützigen Unternehmenszwecken, wie Vereine oder Verbände
  • • Unternehmen, bei denen Banken mit mehr als 25 Prozent beteiligt sind
  • • Immobilien-Zweckgesellschaften (Special Purpose Vehicle, SPV)
  • • Private Vermieter

 

Der DStGB setzt sich gegenüber dem Bund dafür nachdrücklich ein, dass auch kommunale Unternehmen von dem KfW-Förderprogramm partizipieren können. Laut KfW müssen aktuell die Unternehmen bzw. Antragsteller mehrheitlich in privater Hand sein. Dies ist insbesondere deshalb unverständlich, da der Wirtschaftsstabilisierungsfonds gerade auch für kritische Infrastrukturen greifen soll und das KfW-Sonderprogramm 2020 hierauf basiert.

Unternehmen, Selbständige und Freiberufler, die eine Finanzierung aus den Programmen nutzen möchten, wenden sich an ihre Hausbank bzw. an Finanzierungspartner, die KfW-Kredite durchleiten.

Programm KfW-Unternehmerkredit

Programm ERP-Gründerkredit – Universell

Informationen zu den KfW-Corona-Hilfen

Faktenblatt zum KfW-Sonderprogramm

3. KfW-Schnellkredit

Ziel des KfW-Schnellkredits 2020 ist es, mittelständische Unternehmen durch KfW-Darlehen bis zu einem Höchstbetrag von 800.000 Euro und mit 100 Prozent Haftungsfreistellung mit einer raschen Liquiditätshilfe zu unterstützen. Ziel ist eine schnelle Kreditvergabe. Deshalb stellt die KfW den Finanzierungspartner (Hausbank) zu 100 Prozent von der Haftung frei. Der KfW-Schnellkredit ergänzt das KfW-Sonderprogramm 2020 und die bestehende Soforthilfe für Unternehmen bis 10 Beschäftigte. Die KfW-Schnellkredite für den Mittelstand umfassen im Kern folgende Maßnahmen:

Unter der Voraussetzung, dass das Unternehmen in der Summe der Jahre 2017-2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt hat, sofern es bislang nur für einen kürzeren Zeitraum am Markt ist, wird dieser Zeitraum herangezogen, soll ein „Schnellkredit“ mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:

  • Der Kredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 01.01.2019 am Markt aktiv gewesen sind.
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 25 Prozent des Gesamtumsatzes im Jahr 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
  • Das Unternehmen darf zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Auf Wunsch bis zu 2 tilgungsfreie Jahre zu Beginn, um die kurzfristige Belastung zu senken.
  • Der Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und wird spätestens mit Zusage der KfW festgelegt.
  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100 Prozent durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
  • Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Eine Besicherung ist nicht vorgesehen. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.

Darüber hinaus gibt es Verbesserungen bei bereits bestehenden KfW-Sonderprogrammen. Diese bestehen in einer Verlängerung der Laufzeit von bis zu fünf auf bis zu sechs Jahre, für Kredite bis 800.000 Euro sogar bis zu 10 Jahre. Zudem wird für die Annahme einer positiven Fortführungsprognose darauf abgestellt, dass die Unternehmen zum Stichtag 31.12.2019 geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufgewiesen haben.

Der KfW-Schnellkredit kann nicht direkt bei der KfW, sondern seit dem 15.04.bei der Hausbank oder Sparkasse beantragt werden.

Die KfW bietet ein Online-Formular zur Vorbereitung der Antragstellung an.

Weiterführende Informationen auf der Webseite der KfW

4. Soforthilfe für Solo-Selbstständige und Kleinstbetriebe

Besondere Unterstützungsmaßnahmen gelten für kleine Unternehmen (bis zu zehn Beschäftigte) aus allen Wirtschaftsbereichen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die durch die Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten sind. Sie verfügen in der Regel kaum über Sicherheiten oder weitere Einnahmen. Diesen Unternehmen soll schnell und unbürokratisch geholfen werden. Zur Sicherstellung ihrer Liquidität erhalten sie eine Einmalzahlung für drei Monate – je nach Betriebsgröße in Höhe von

• bis zu 9.000 Euro (bis zu fünf Beschäftigte/VZÄ)

• bis zu 15.000 Euro (bis zu zehn Beschäftigte/VZÄ).

Damit sollen insbesondere die wirtschaftliche Existenz der Antragsteller gesichert und akute Liquiditätsengpässe wegen laufender Betriebskosten überbrückt werden, zum Beispiel Mieten und Pachten, Kredite für Betriebsräume oder Leasingraten. Die Einmalzahlungen müssen nicht zurückgezahlt werden. Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 Prozent reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden. Die Soforthilfen haben ein Volumen von 50 Milliarden Euro und gelten auch für Landwirte und Betriebe mit landwirtschaftlicher Produktion mit bis zu zehn Beschäftigten.

Kurzfakten des BMWi zum Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes

FAQ des BMWi zu Soforthilfen für Soloselbständige, Kleinstunternehmer, Freiberufler und Landwirte

Informationsseite des BMF zum Corona-Schutzschirm mit Übersicht der zuständigen Behörden/Stellen in den Ländern (Ansprechpartner können sowohl zu Länder-Soforthilfen wie auch Bundes-Soforthilfen kontaktiert werden) sowie dem Musterantrag zu den Soforthilfen

Informationsseite des BMF mit Informationsblättern für bestimmte Zielgruppen wie Künstler, Kleinstunternehmer, Handwerker etc.

5. Bürgschaften

Unternehmen können mit ihren Hausbanken bei Bedarf auch auf das Bürgschaftsinstrumentarium zurückgreifen. Dabei darf das Unternehmen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.

Für Unternehmen, die bis zur Krise tragfähige Geschäftsmodelle hatten, können Bürgschaften für Betriebsmittel und Investitionsfinanzierungen zur Verfügung gestellt werden. Bis zu einem Betrag von 2,5 Millionen Euro werden diese durch die Bürgschaftsbanken bearbeitet, darüber hinaus sind die Länder beziehungsweise deren Förderinstitute zuständig. Ab einem Bürgschaftsbetrag von 20 Millionen Euro beteiligt sich der Bund in den strukturschwachen Regionen im Rahmen des „Großbürgschaftsprogramms“ am Bürgschaftsobligo im Verhältnis fünfzig zu fünfzig. Angesichts der aktuellen Krisenlage wurde das Großbürgschaftsprogramm für Unternehmen außerhalb strukturschwacher Regionen geöffnet. Der Bund ermöglicht hier die Absicherung von Betriebsmittelfinanzierungen und Investitionen ab einem Bürgschaftsbedarf von 50 Millionen Euro. Bürgschaften können aktuell maximal 90 Prozent 6

des Kreditrisikos abdecken, das heißt, die jeweilige Hausbank muss mindestens 10 Prozent Eigenobligo übernehmen.

Eine Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben bis 2,5 Millionen Euro kann schnell und kostenfrei auch über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken gestellt werden. Bürgschaftsbanken dürfen „Expressbürgschaften“ bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig und innerhalb von 3 Tagen treffen, ohne Beteiligung der Länder. Nähere Informationen befinden sich auf den Webseiten der Bürgschaftsbanken in den jeweiligen Ländern.

6. Förderung für Beratungskosten von KMU und Freiberuflern

Das Bundeswirtschaftsministerium fördert Beratungen für Corona-betroffene KMU einschließlich Freiberuflern bis zu einem Beratungswert von 4.000 Euro ohne Eigenanteil. Die verbesserten Förderkonditionen gelten seit 03.04.2020 und sind zunächst bis 31.12.2020 befristet. Sie wurden durch die Ergänzung der Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows vom 28.12.2015 (BAnz AT 31.12.2015 B4) in der geänderten Fassung vom 25.03.2019 (BAnz AT 01.04.2019 B2) um ein Modul für von der Corona- Krise betroffene KMU ermöglicht.

Zuständig für die Umsetzung des Programms ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Maßnahme wird aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) der Europäischen Union kofinanziert.

Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 02.04.2020 über die Ergänzung der Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows

Informationen zum Förderprogramm beim BAFA

7. Hilfe für kommunale Unternehmen

Von dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds können auch kommunale Unternehmen und Stadtwerke profitieren, wenn sie zwei der drei genannten Kriterien des Fonds erfüllen. Jedoch greift das KfW-Sonderprogramm 2020 nur für große kommunale Unternehmen, die klar die Minderheit darstellen.

Alle kommunalen Unternehmen hingegen, die wegen der Corona-Krise in Finanznöte geraten sind, können vorübergehend auch Betriebsmittelfinanzierungen über das KfW-Programm IKU – Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen in Anspruch nehmen. Das Programm gilt auch für gemeinnützige Organisation sowie Kirchen.

Der DStGB setzt sich gegenüber dem Bund dafür ein, dass kommunalen Unternehmen notwendige Unterstützung zukommt und sie zudem u. a. Liquiditätshilfen und Kredit-programme in Anspruch nehmen können.

KfW-Programm IKU

8. Steuerliche Maßnahmen

Bund und Länder haben sich zur Liquiditätssicherung der vom Corona-Virus besonders betroffenen Unternehmen darauf verständigt, dass diese bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen können (siehe auch DStGB-Aktuell 1220-05). Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Den Zeitraum nach dem 31.12.2020 betreffende Anträge sind allerdings besonders zu begründen.

Unternehmen, die aufgrund der Corona-Pandemie in 2020 mit einem Verlust rechnen, können zudem eine pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer 2019 beantragen. Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 Prozent. Die Steuererstattung ist dabei auf max. 150.000 bzw. bei Zusammenveranlagung auf max. 300.000 Euro begrenzt.

Bis zum 31.12.2020 soll bei besonders von der Corona-Pandemie betroffene Steuerpflichtige zudem von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden. Die in diesem Jahr anfallenden Säumniszuschläge sind zu erlassen.

Hinsichtlich der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen kann das Finanzamt bei Kenntnis veränderter Verhältnisse (aufgrund von vorausgegangenen Anpassungen bei Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervoraus-zahlungen) Anpassungen bei den Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Ansonsten können von der Corona-Virus-Pandemie nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

Für Beihilfen und Unterstützungen gilt während der Corona-Pandemie, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 01.03. bis 31.12.2020 aufgrund der Pandemie Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nummer 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewähren können. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Zur Unterstützung der von der Corona-Pandemie besonders betroffenen Gastronomiebetriebe soll die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 01.07.2020 befristet bis zum 30.06.2021 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent abgesenkt werden (Beschluss Bundeskabinett vom 06.05.2020).

BMF-Schreiben zu steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus

Erlasse der Länder zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus

FAQ des BMF und der obersten Finanzbehörden zu steuerlichen Erleichterungen (PDF, Stand 30.04.2020)

BMF-Schreiben zu der Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen

BMF-Schreiben zum Antrag auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019

9. Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld kann in Anspruch genommen werden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten in einem Betrieb von Arbeitsausfall betroffen sind. Die Sozialversicherungs-beiträge werden voll übernommen und auch Leiharbeit wird in die Regelung einbezogen. Darüber hinaus wird vorübergehend auf die vollständige Anrechnung des Entgelts aus einer Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommenen wird, verzichtet. So soll ein Anreiz geschaffen werden, auf freiwilliger Basis vorübergehend Tätigkeiten in aktuell wichtigen Bereichen wie dem Gesundheitswesen, der Landwirtschaft und der Versorgung mit Lebensmitteln aufzunehmen. Für den Fall von Betriebsschließungen oder Schwierigkeiten im Betrieb aufgrund von ausbleibenden Aufträgen oder fehlenden Zulieferungen kann das Kurzarbeitergeld eingreifen. Es kann auf Antrag im Einzelfall durch die jeweilige zuständige und prüfende Agentur für Arbeit gewährt werden.

Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und die Gewerkschaften dbb und ver.di haben sich auf einen Tarifvertrag geeinigt, der die Kurzarbeit für Beschäftigte von kommunalen Arbeitgebern während der Coronavirus-Krise regelt. Der Tarifvertrag sieht vor, dass die öffentlichen kommunalen Arbeitgeber unter Beteiligung des Personalrats- bzw. Betriebsrats Kurzarbeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragen können, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach §§ 95 ff. Sozialgesetzbuch III, also Arbeitsausfall mit Entgeltausfall von mindestens 10 Prozent bei mehr als 10 Prozent der Beschäftigten, vorliegen. Die Kurzarbeit muss sieben Tage im Voraus angekündigt werden. Es geht neben dem betrieblich, gewerblichen Bereich (z. B. Nahverkehrs- und Versorgungs-betriebe) beispielsweise auch um kulturelle Einrichtungen (Theater, Opern, Schauspielhäuser usw.), Bibliotheken, Musikschulen, Museen sowie sonstige Kultureinrichtungen und kulturelle Begegnungsstäten sowie um Schwimmbäder, Freizeit- und Themen-parks. Die Kurzarbeit kann in diesen Bereichen dazu beitragen, diese Betriebe und Einrichtungen zu erhalten. Die Tarifvertragsparteien haben sich darauf verständigt, dass eine Aufstockung dergestalt vorzu-nehmen ist, dass die Beschäftigten in den Entgeltgruppen 1 bis 10 95 Prozent und in den Entgeltgruppen 11 bis 15 90 Prozent ihres bisherigen durchschnittlichen Nettoentgelts erhalten. Generell ausgenommen ist die kommunale Kernverwaltung sowie der Sozial- und Erziehungsdienst. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), der dbb beamtenbund und tarifunion und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) haben die Redaktionsverhandlungen über den Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit (TV COVID) abgeschlossen. Die Gremien haben dem Ergebnis zugestimmt. Diese Vereinbarung kann damit ab sofort umgesetzt werden. Der TV COVID tritt am 01.04.2020 in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2020. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat bestätigt, dass auch kommunale Einrichtungen und Betriebe, wie z. B. Theater, Museen, Schwimm-bäder, Musik- und Volkshochschulen dem Grunde nach Kurzarbeitergeld erhalten können, sofern ein Arbeitsausfall durch eine behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahme verursacht wurde, und die weiteren Voraussetzungen für den Erhalt von Kurzarbeitergeld vorliegen. Demgegenüber seien kommunale Behörden von der Möglichkeit, Kurzarbeitergeld zu erhalten, ausgenommen, da diese nicht wirtschaftlich tätig seien. Der Tarifvertrag trägt dem Rechnung.

Informationen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld auf der Website der Bundesagentur für Arbeit

FAQ zu arbeitsrechtlichen Auswirkungen des Coronavirus auf der Website des Bundesarbeitsministeriums

10. Schutz vor Kündigungen auch für Gewerberaummietverträge

Der Bundestag und der Bundesrat haben am 25.03. bzw. 27.03.2020 das Gesetz zur Ab-milderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht verabschiedet. Das Gesetz sieht unter anderem vor, dass Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen dürfen, wenn die Mietschulden auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie zurück-zuführen sind. Die Verpflichtung der Mieter zur fristgerechten Zahlung der Miete bleibt jedoch bestehen. Dies gilt für Pachtverhältnisse entsprechend. Die Regelungen gelten zunächst bis zum 30.06.2020 und können unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.

Gesetz im Bundesgesetzblatt Nr. 14 vom 27. 03. 2020

11. Durchführung virtueller Gremiensitzungen

Der Bundestag und der Bundesrat haben am 25. bzw. 27.03.2020 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht verabschiedet. Ziel des Gesetzes ist es u.a., privatrechtlich organisierten Unternehmen einige Ausnahmen von der Präsenzpflicht in Gremiensitzungen zu eröffnen, um die Handlungsfähigkeit der Unternehmen zu gewährleisten. Infolgedessen können künftig Unternehmen in der Rechtsform der AG sowie der GmbH Beschlüsse der Hauptversammlung einer AG (§1) bzw. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH (§ 2) i.R. von Telefon- oder Videokonferenzen erörtern und herbeiführen. Eine Präsenzpflicht ist nicht mehr zwingend erforderlich. Voraussetzung ist allerdings die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Gremiums bzw. eine Änderung des Gesellschaftsvertrags. Einstimmigkeit wird nicht gefordert. Diese Regelungen gelten befristet bis zum 31.12.2020. Da öffentlich-rechtlich organisierte Unternehmen wie Eigenbetriebe, AöR und Zweckverbände dem Grundsatz der Öffentlichkeit unterliegen, kann auch nach den neuen Vorschriften die Möglichkeit der Aufhebung der Präsenzpflicht nicht auf diese Unternehmen übertragen werden.

Gesetz im Bundesgesetzblatt Nr. 14 vom 27.03.2020

12. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und Einschränkung der Insolvenzanfechtung

Mit Gesetz vom 27.03.2020 hat der Gesetzgeber die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Hintergrund ist, dass die reguläre dreiwöchige Frist gegebenenfalls zu kurz ist, da die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen oder andere Finanzierungsverhandlungen in der aktuellen Situation durchaus auch länger dauern könnten. Kommunale Unternehmen müssen infolge der Änderung des Insolvenzanfechtungsrechts nicht mehr befürchten, dass Zahlungen für erfolgte Leistungen, die vor dem Insolvenz-verfahren eines Kunden erbracht wurden, nunmehr von dem Insolvenzverwalter des Kunden zurückverlangt werden können (Insolvenzanfechtung). Ausgenommen sind Fälle, in denen der 10

Vertragspartner – im Sinne positiver Kenntnis – wusste, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen des Schuldners nicht zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet gewesen sind. Die geschaffene Regelung fußt auf einer Initiative von DStGB, DST und VKU.

Die Regelung betrifft Zahlungen, die im Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 30.09.2020 geleistet wurden bzw. werden. Hintergrund ist die Vermutung, dass die Insolvenz auf den Auswirkungen der Corona-Krise beruht und Aussicht zur Beseitigung der bestehenden Zahlungsunfähigkeit besteht, sofern der Kunde am 31.12.2019 nicht bereits zahlungsunfähig war. Die Regelung gilt bis zum 30.09.2020 für diejenigen Unternehmen, die durch die Corona-Pandemie erheblichen wirtschaftlichen Schaden erleiden. Zudem sind auch Haftungserleichterungen für die Geschäftsleitung vorgesehen.

Gesetz im Bundesgesetzblatt Nr. 14 vom 27.03.2020

13. Zahlungsmoratorium für Kleinstunternehmen und Verbraucher

Gleichzeitig wird Kleinstunternehmen und Verbrauchern über eine Moratoriumsregelung, die vorerst bis zum 30.06.2020 befristet ist, für bedeutsame Dauerschuldverhältnisse die Möglichkeit zur Leistungsverweigerung eingeräumt, wenn die Umstände auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind.

Besonders hervorzuheben ist, dass dieses Moratorium für Dauerschuldverhältnisse auf Basis von zivilrechtlichen Verträgen gilt. Hierzu werden in der Gesetzesbegründung explizit Verträge über die Lieferung von Strom und Gas, Telekommunikationsdienste und soweit zivilrechtlich geregelt auch Verträge über die Wasserver- und -entsorgung genannt. Daher sind alle Ver- und Entsorgungsleistungen, die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage wie z. B. Satzungen erbracht und über Gebühren abgerechnet werden, von dem Moratorium nicht erfasst. Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass das Moratorium nur für Kunden gilt, denen die Zahlung pandemiebedingt nicht ohne Gefährdung des Lebensunterhalts oder des Erwerbsbetriebs möglich wäre.

Das Zahlungsmoratorium gilt für Verbraucher und Kleinstunternehmen (< 10 Personen und < 2 Millionen Euro Umsatz) bei Dauerschuldverhältnissen. Hierunter fallen Verträge über

• die Lieferung von Strom und Gas

• oder über Telekommunikationsdienste,

• soweit zivilrechtlich geregelt auch Verträge über die Wasserver- und -entsorgung.

Nach der Gesetzesbegründung können bei Vorliegen der o. g. Voraussetzungen bereits die schon vor dem 01.04.2020 fälligen Zahlungen verweigert und in der Folge nicht zwangsweise durchgesetzt werden.

Für die betroffenen kommunalen Unternehmen und Einrichtungen und ihre kommunalen Anteilseigner bzw. Eigentümer kann dies zu erheblichen finanziellen Ausfällen führen. Der DStGB wird sich deshalb dafür einsetzen, dass diese Finanzierungsfrage Teil eines kommunalen Rettungsschirms im Zuge der Corona-Pandemie sein muss.

Gesetz im Bundesgesetzblatt Nr. 14 vom 27.03.2020

14. Vereinfachte Vergabe

Das für Liefer- und Dienstleitungsvergaben zuständige BMWi hat mit Rundschreiben vom 19. 03. 2020 und das für die Bauvergaben zuständige BMI mit Schreiben vom 27.03.2020 ebenso wie die EU-Kommission in ihrer Mitteilung vom 01.04.2020 auf die auch für die Kommunen bestehende Möglichkeit verwiesen, in Zeiten der Corona-Krise Verhandlungs-verfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchzuführen.

Dabei sind Fristen bis zu 0 Tagen für die Angebotsabgabe der Bieter und auch die Aufforderung nur eines Unternehmens zulässig. Viele Länder haben für Kommunen unterhalb der EU-Schwellenwerte (Liefer- und Dienstleistungen: 214.00 €; Bauvergaben: 5.350.000 €) Erleichterungen eingeführt. Die Landesregierung Rheinland-Pfalz lässt es etwa mit Schreiben vom 20.03.2020 zu, dass Kommunen „Corona-bedingte“ Direktaufträge ohne Anwendung des Vergaberechts vergeben können.

Rundschreiben BMWi vom 19.03.2020:

Schreiben BMI vom 27.03.2020:

Mitteilung EU-Kommission vom 01.04.2020:

Schreiben Landesregierung Rheinland-Pfalz vom 20.03.2020:

15. Erleichterungen im Baubereich

Artikel 6 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sieht eine Änderung des Baugesetzbuchs durch die Einführung eines neuen § 246b BauGB vor. Dieser enthält Sonderregelungen für Anlagen für gesundheitliche Zwecke im Zuge der COVID-19-Pandemie. Das Gesetz wurde am 27.03.2020 veröffentlicht und ist am Folgetag in Kraft getreten (BGBl. I S. 587).

Gemäß § 246b Abs. 1 BauGB kann bei der Zulassung von Anlagen für gesundheitliche Zwecke bis zum Ablauf des 31.12.2020 von den Vorschriften des BauGB oder den aufgrund des BauGB erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden. Dies bedeutet im Einzelfall eine deutliche Flexibilisierung bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Ausgestaltung des Verfahrens obliegt den Ländern.

Das Bundeskabinett hat darüber hinaus am 29.04.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz) beschlossen. Es ist von einem kurzfristigen Inkrafttreten dieser Regelung auszugehen. Damit greift der Gesetzgeber die dringende Aufforderung des DStGB auf, angesichts der Corona-Krise und deren Auswirkungen auf die Öffentlichkeitsbeteiligung bei Planungs- und Genehmigungsverfahren eine praxisgerechte Änderung hin zu Online-Verfahren vorzunehmen.

Baugesetzbuch im Internet: http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/

16. Hilfen für touristische Unternehmen

Das Informationsportal „Corona-Navigator“ des Kompetenzzentrum Tourismus des Bundes bietet aktuelle Nachrichten, Daten und Handlungsempfehlungen für die Tourismusbranche. Es listet zudem alle derzeitigen Hilfsprogramme des Bundes und der Länder auf. Ergänzt wird das Angebot durch das Stimmungsbarometer Tourismus, das täglich die Geschäfts-erwartungen im Tourismus abfragt. Auch der Deutsche Tourismusverband (DTV) bietet entsprechende Übersichten zu Hilfsangeboten für betroffene touristische Unternehmen.

Die EU-Kommission beabsichtigt bis Mitte Mai 2020, Hilfen für den Tourismussektor auf den Weg zu bringen.

Corona-Navigator des Kompetenzzentrum Tourismus

Übersicht des Deutschen Tourismusverbands zu Maßnahmen des Bundes und der Länder

Übersicht des Kompetenzzentrums Tourismus über Maßnahmen der Länder

17. Hilfen für Künstler und Kreative

Die Corona-Pandemie hat weitreichende Folgen für die Kultur- und Kreativwirtschaft. Vor allem viele kleine Kultureinrichtungen stehen am finanziellen Abgrund. Für Künstlerinnen und Künstler geht es um die Existenz. Verschiedene Unterstützungsleistungen für Solo-selbständige und Unternehmen finden auch für den Kulturbereich Anwendung. Bund und Länder haben aber auch weitere Unterstützungsmaßnahmen für den Kulturbereich aufgelegt.

Hinweise zu den einzelnen Maßnahmen auf der Webseite der Bundesregierung

Hinweise auf der Webseite des Deutschen Kulturrats

18. Unterstützungspaket für Start-ups

Die Details des am 01.04.2020 angekündigten 2 Milliarden Euro-Maßnahmenpakets für Start-ups wurden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen gemeinsam mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und der KfW Capital ausgearbeitet. Mit dem Maßnahmenpaket sollen gezielt Start-ups und kleine mittelständische Unternehmen mit einem zukunftsfähigen Geschäftsmodell adressiert werden. Dazu basiert das Maßnahmenpaket auf 2 Säulen:

Säule 1 sog. Corona-Matching Fazilität: Zum einen werden Wagniskapitalfonds die zusätzlichen öffentlichen Mittel über die neue Corona Matching Fazilität zur Verfügung stellen, damit Investoren auch während der Corona-Krise hoch innovative und zukunftsträchtige Start-ups finanzieren. Damit soll sichergestellt werden, dass noch junge Unternehmen auch in der derzeitigen Phase ihren Wachstumskurs fortsetzen können. Über die Corona Matching Fazilität werden die bestehenden Kooperationen mit den öffentlichen Partnern, wie zum Beispiel der KfW Capital und dem Europäischen Investitionsfonds, genutzt, um die öffentlichen Mittel den Start-ups schnell über Wagniskapitalfonds zur Verfügung zu stellen.

Säule 2 für Start-ups und kleine Mittelständler (ohne Zugang zu Säule 1):

Für Start-ups und kleine Mittelständler, die keinen Zugang über die Corona Matching Fazilität haben, werden weitere Wege zur Sicherstellung ihrer Finanzierungen eröffnet. Hierzu wird es eine enge Zusammenarbeit mit den Ländern geben, unter anderem über die Zusammenarbeit mit Landesgesellschaften.

Merkblatt zum Start-up-Schutzschild vom 04.05.2020

19. Maßnahmen der EU

Die EU-Kommission hat am 19.03.2020 einen befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angenommen. Dieser sieht insbesondere direkte Zuschüsse (oder Steuervorteile) von bis zu 800 000 Euro je Unternehmen vor. Förderprogramme dürfen grds. auch kumuliert werden. Weiter sieht der Rahmen vergünstigte staatliche Garantien für Bankdarlehen sowie öffentliche und private Darlehen mit vergünstigten Zinssätzen vor. Die EU-Kommission hat die Unterstützungsmaßnahmen des Bundes bereits genehmigt.

Des Weiteren hat die EU eine Corona Response Investment Initiative (CRII) in Höhe von 37 Milliarden Euro gestartet, um unter anderem die Gesundheitssysteme sowie KMU zu stützen (siehe auch DStGB-Aktuell 1220-15). Die Initiative trat am 01.04.2020 in Kraft. Die Mittel stammen unter anderem aus Vorfinanzierungen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Sozialfonds (ESF), den Kohäsionsfonds (CF) sowie dem Europäischen See- und Fischereifonds (EMFF) der aktuellen Förderperiode 2014-2020. Darüber hinaus wird der EU-Solidaritätsfonds eingesetzt, um die am stärksten betroffenen Länder zu unterstützen. Die neue Maßnahme ermöglicht es u. a. den Mitgliedstaaten, nicht verwendetes Geld auszugeben, um die Auswirkungen der Pandemie zu mildern, anstatt es in den EU-Haushalt zurückzuzahlen. Die Mitgliedstaaten werden auch flexibler sein, Transfers zwischen kohäsionspolitischen Programmen vorzunehmen, um Ressourcen dorthin um-zuleiten, wo sie am dringendsten benötigt werden.

Zudem hat die EU-Kommission die Investitionsinitiative Plus zur Bewältigung der Coronavirus-Krise (CRII+) als Ergänzung zur CRII vorgeschlagen. Alle nicht in Anspruch genommenen Mittel aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds sollen im Kampf gegen die Krise genutzt werden können. Diese Flexibilität soll durch Folgendes erreicht werden: die Möglichkeit von Übertragungen zwischen den kohäsionspolitischen Fonds (dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds), Übertragungen zwischen verschiedenen Kategorien von Regionen sowie Flexibilität bei der thematischen Konzentration. Ein Kofinanzierungssatz der EU von 100 Prozent für das Haushaltsjahr 2020 soll den Mitgliedstaaten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Pandemie eine vollständige EU-Finanzierung ermöglichen. Das Paket vereinfacht zudem Verfahrensschritte bei der Programmdurchführung und Prüfung. Am 17.04.2020 hat das EU-Parlament der CRII+ zugestimmt. Der Rat muss dem Standpunkt des Parlaments noch formell zustimmen. Die angenommenen Maßnahmen treten nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft.

Am 02.04.2020 hat die EU-Kommission die Ausweitung der Vergabe niedrigverzinslicher Darlehen genehmigt. Die Regelung ermöglicht es jetzt, dass auch Landesförderinstitute Kreditprogramme mit den gleichen günstigen Konditionen gewähren können, wie sie im Rahmen des KfW-Sonderprogramms 20 bereits für die Förderbank KfW gelten.

Pressemitteilung der EU-Kommission zum befristeten Beihilferahmen

Temporary Framework der EU-Kommission den Maßnahmen, Dokument vom 19.03.2020

Information der EU-Kommission zur Corona Response Investment Initiative (CRII)

Information der EU-Kommission zur Investitionsinitiative Plus (CRII+)

Information der EU-Kommission zur Corona-Krisenbewältigung

Pressemitteilung des BMWi vom 03.04.2020 zur Ausweitung der Vergabe niedrigverzinslichen Darlehen durch die EU

20. Übersicht zu Länderprogrammen

Eine Übersicht zu den zusätzlichen Programmen der Länder sowie der Landesförderinstitute kann u. a. über die folgenden Links bei den Sparkassen, dem Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands und dem ifo eingesehen werden:

https://www.sparkasse.de/aktuelles/corona-hilfe-der-bundeslaender.html

https://www.voeb.de/fachthemen/corona-uebersicht-der-hilfen

https://www.ifo.de/node/54213

21. Weitere Informationen

Fortlaufend aktualisierte Übersicht der Wirtschaftshilfen beim BMWi

Fortlaufend aktualisierte Übersicht der Wirtschaftshilfen beim BMF

Hotline des Bundeswirtschaftsministeriums für allgemeine wirtschaftsbezogene Fragen zum Coronavirus: 030 18615 1515 (Mo– Fr 9:00 bis 17:00 Uhr).

Weitere Coronavirus-Hotlines