neueste Info:

Förderaufruf öffentliche Ladeinfrastruktur

u2142

Stand: 12.04.2021

 

Die Landesregierung in Niedersachsen stellt 4,4 Milliarden Euro für die Wirtschaft des Bundeslandes bereit. Eine Milliarde steht als finanzielle Soforthilfe zur Unterstützung der Wirtschaft zur Verfügung. Umfassende Informationen zu Ansprechpartnern und Unterstützungsmöglichkeiten finden Sie auf der Homepage https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/coronavirus_informationen_fur_unternehmen/informationen-zu-den-auswirkungen-des-coronavirus-185950.html.

Ab sofort stehen für niedersächsische Unternehmen zwei neue Förderprogramme als „Soforthilfe Corona“ zur Verfügung. So gibt es für kleine und mittlere Unternehmen mit tragfähigem Geschäftsmodell, die aufgrund von temporären Umsatzrückgängen im Zuge der Corona-Krise einen erhöhten Liquiditätsbedarf aufweisen, einen maximalen Kreditbetrag bis 50.000 Euro zur Liquiditätshilfe.

Für Kleinstunternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten gewährt das Land Niedersachsen einen Liquiditätszuschuss für beispielsweise Mietzahlungen oder Zinsverpflichtungen in Höhe von 20.000 Euro.

Alle wichtigen Infos finden Sie gesammelt auf der Website der NBank unter:

https://www.nbank.de/Blickpunkt/Covid-19-%E2%80%93-Beratung-f%C3%BCr-unsere-Kunden.jsp

Bitte stellen Sie sich darauf ein, dass Sie für die Bewilligung der Liquiditätshilfen aktuelle Unternehmensdaten in Form einer BWA, Einnahmen-Überschussrechnung oder Jahresabschluss bereithalten sollten.

Die NBank weist zudem darauf hin, dass bereits in den letzten Wochen formlos eingereichte Anträge auf Niedersachsen-Soforthilfe Corona oder Niedersachsen-Liquiditätskredit für die weitere Bearbeitung nicht ausreichen. Die Antragsstellung erfolgt ausschließlich über das Kundenportal der NBank.

Von Seiten der NBank gibt es einen in dem folgenden Abschnitt beschriebenen neuen Antragsweg:

„Liebe Antragstellerinnen und Antragsteller der Soforthilfe,

hiermit bieten wir Ihnen einen neuen Antragsweg für den Zuschuss Niedersachsen-Soforthilfe Corona:

Ab sofort können Sie den Antrag auf „Niedersachsen-Soforthilfe Corona“ sowie das Formular „De-minimis-Erklärung Soforthilfe“ hier elektronisch laden und uns per E-Mail senden.

zu den Antragsformularen als Download

Gehen Sie dazu wie folgt vor:

  1. Laden Sie sich den Antrag und das Formular „De-minimis-Soforthilfe“ herunter und speichern Sie diese auf Ihrem PC.
  2. Füllen Sie den Antrag und das Formular „De-minimis-Soforthilfe“ sorgfältig elektronisch am PC aus.
  3. Senden Sie uns den Antrag, die De-minimis-Erklärung und den geeigneten Nachweis der Unternehmung an folgende E-Mail-Adresse zu: antrag@soforthilfe.nbank.de

Bitte verwenden Sie die E-Mail-Adresse antrag@soforthilfe.nbank.de ausschließlich für die Übermittlung Ihres Antrags.

Fragen zu Förderung und Antragsstellung können unter dieser Adresse nicht beantwortet werden. Wenden Sie sich hierfür bitte an beratung@nbank.de

Für weitere Informationen – auch zu anderen Unterstützungsleistungen – informieren Sie sich über unsere Internetseite.

Ihre NBank“

 

Kurzarbeitergeld

Die Bundesagentur für Arbeit hat ebenfalls alle wichtigen Fakten zusammengetragen, wie beispielsweise zum Kurzarbeitergeld. Die Infos sind unter folgendem Link http://www.arbeitsagentur.de/ oder auch über die Hotline 0800 45555-20 abrufbar.

Die Formulare zum Kurzarbeitergeld finden Sie auch hier.

Die Agentur für Arbeit Göttingen und ihre Geschäftsstellen in Duderstadt, Einbeck, Hann. Münden, Northeim und Osterode sind derzeit wegen der Verringerung der Ansteckungsgefahr für den Publikumsverkehr geschlossen. Die Mitarbeiter/innen sind jedoch weiter erreichbar.

Neben der kostenlosen Service-Nummer ist die Agentur für Arbeit für Arbeitnehmer-Kundinnen und -Kunden auch über die lokale Rufnummer 0551 / 520-800 erreichbar. Für Arbeitgeber-Kunden steht zusätzlich die lokale Rufnummer 0551 / 520-666 zur Verfügung.

Arbeitnehmerkundinnen und -kunden finden aktuelle Informationen, die das Thema Arbeitslosigkeit und Coronavirus betreffen, unter:

https://www.arbeitsagentur.de/corona-virus-aktuelle-informationen

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Fragen zum Thema Kurzarbeit haben, finden weiterführende Informationen unter:

https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus

Informationsunterlagen zur Kurzarbeit und zur Unterstützung der Betriebe durch den Arbeitgeberservice

Systemrelevante Branchen

Unterstützung für Arbeitsgeber

Bei Kurzarbeit folgende Schritte schwingend beachten

Schutz vor Kündigungen auch für Gewerberaummietverträge

Die beschlossenen Formulierungshilfen des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandmie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht sehen vor, dass Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen dürfen, wenn die Mietschulden auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie zurückzuführen sind. Die Verpflichtung der Mieter zur fristgerechten Zahlung der Miete bleibt hier jedoch bestehen. Dies gilt für Pachtverhältnisse entsprechend. Die Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2020 und können unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.


Einschränkung der Insolvenzanfechtung

Kommunale Unternehmen haben nicht mehr zu befürchten, dass Zahlungen für erfolgte Leistungen, die vor dem Insolvenzverfahren eines Kunden erbracht wurden, nunmehr von dem Insolvenzverwalter des Kunden zurückverlangt werden können (Insolvenzanfechtung). Dieses betrifft Zahlungen, die im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 30. September 2020 geleistet wurden bzw. werden. Hintergrund ist die Vermutung, dass die Insolvenz auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussicht zur Beseitigung der bestehenden Zahlungsunfähigkeit besteht, sofern der Kunde am 31. Dezember 2019 nicht bereits zahlungsunfähig war. War dem Unternehmen aber bekannt, dass die Sanierungs- und Finanzierungs-bemühungen des Kunden nicht zur Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit geeignet gewesen sind, soll dieses nicht gelten. Diese Neuregelung ist Teil der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht erst einmal bis zum 30. September 2020 für diejenigen Unternehmen, die durch die Corona-Pandemie erheblichen wirtschaftlichen Schaden erleiden. In diesem Zusammenhang sind auch Haftungserleichterungen für die Geschäftsleitung vorgesehen.


Leistungsverweigerungsrecht für Kleinstunternehmen und Verbraucher

Gleichzeitig wird Kleinstunternehmen und Verbrauchern über eine Moratoriumsregelung, die vorerst bis zum 30. Juni 2020 befristet ist, für bedeutsame Dauerschuldverhältnisse die Möglichkeit zur Leistungsver-weigerung eingeräumt, wenn die Umstände auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind. Damit soll sichergestellt werden, dass sie von Grundversorgungsleistungen wie Strom oder Telekommunikation, Gas und Wasser nicht abgeschnitten werden, weil sie ihren Zahlungspflichten krisenbedingt nicht nachkommen können. Für die Leistungsverweigerung sind folgende Kriterien festgelegt worden:
– Das Dauerschuldverhältnis muss vor dem 8. März 2020 geschlossen worden sein, dann kann bis zum 30. Juni 2020 die Zahlungspflicht verweigert werden.
– Die Zahlung ist Kunden pandemiebedingt nicht ohne Gefährdung seines Lebensunterhalts oder wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs möglich.
Die Verweigerung der Leistung kommt allerdings nicht zum Tragen, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger seinerseits unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung die wirtschaftliche Grundlage seines Gewerbebetriebs gefährden würde.