KfW-Sonderprogramm für kleine, mittelständische und Großunternehmen

Das KfW-Sonderprogramm 2020 gilt ab dem 23. März 2020, Anträge können ab sofort gestellt werden. Es steht sowohl kleinen, mittelständischen Unternehmen wie auch Großunternehmen zur Verfügung. Die Voraussetzungen für KfW-Kredite wurden gelockert und die Konditionen wurden verbessert, um vielen Unternehmen helfen zu können. Die Mindestanforderungen an die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens wurden deutlich reduziert. Bei der Haftung für diese Kredite übernimmt die KfW den größten Teil (80 bis 90 Prozent). Dafür garantiert der Bund in Form von Bürgschaften. Das erleichtert Banken, Sparkassen und anderen Finanzierungspartnern die Kreditvergabe.

Kreditprogramm für alle Unternehmen

Die KfW-Bank bietet ein KfW-Sonderprogramm für junge und etablierte Unternehmen an. Unternehmen, die seit mindestens fünf Jahren bestehen, können einen KfW-Unternehmerkredit beantragen. Für jüngere Unternehmen ist der ERP-Gründerkredit vorgesehen. Der Höchstkreditbetrag liegt bei 1 Milliarde Euro, es werden verschiedene Laufzeiten von bis zu fünf Jahren angeboten.

Kreditprogramme für mittelständische und große Unternehmen

Der KfW-Kredit für Wachstum steht mittelständischen und großen Unternehmen zur Verfügung. Zudem wurde das KfW-Programm für Wachstum dahingehend erweitert, dass das Sonderprogramm Direktbeteiligung an Konsortialfinanzierung nun gewerblichen Unternehmen eine flexible Finanzierung von Betriebs-mitteln und Investitionen bietet.

Hilfen für große Unternehmen mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Der Wirtschaftsstabilisierungsfond richtet sich insbesondere an große Unternehmen und ermöglicht neben den bereits beschlossenen Liquiditätshilfen über KfW-Programme großvolumige Stützungsmaßnahmen. Auch dient der Wirtschaftsstabilisierungsfonds der Refinanzierung der bereits beschlossenen KfW-Sonderprogramme. Der Fonds zielt auf die Stabilisierung von Unternehmen der Realwirtschaft durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und auf die Stärkung der Kapitalbasis von Unternehmen. Denn deren Bestandsgefährdung hätte erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt. Der Fond ermöglicht dem Bund, sich direkt an Unternehmen zu beteiligen. Die Einrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist zunächst bis Ende 2021 befristet.
Zugang zum Fonds erhalten Unternehmen, die eine Bilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro aufweisen, Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro erzielen und mehr als 249 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt beschäftigen. Zudem können auch kleinere Unternehmen im Bereich der kritischen Infrastruktur berücksichtigt werden. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds sieht Liquiditätsgarantien, Kapitalmaßnahmen und die Refinanzierung als Stabilisierungsinstrumente vor.

Hilfe für kommunale Unternehmen

Von dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds können auch kommunale Unternehmen und Stadtwerke profitieren, wenn sie zwei der drei oben genannten Kriterien erfüllen.
Kommunale Unternehmen, die wegen der Corona-Krise in Finanznöte geraten sind, können nun vorübergehend auch Betriebsmittelfinanzierungen über das Programm IKU – Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen der KfW-Bank in Anspruch nehmen.

Bei Fragen zu Unterstützungsmöglichkeiten ist die KfW montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr unter der Hotline 0800 539 9001 erreichbar. Weiteres ist der Internetseite der KfW www.kfw.de zu entnehmen. Wichtig zu wissen: Der erste Ansprechpartner für Geschäftstreibende ist momentan die eigene Hausbank. Anträge auf Förderdarlehen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen können seit Montag, 23. März, in einem beschleunigten Verfahren über die Hausbank gestellt werden.

Soforthilfe Kleinstunternehmer und Soloselbstständige

Für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe werden einmalige Soforthilfen unbürokratisch zur Verfügung gestellt. Die Soforthilfe ergänzt die Hilfen der Länder und kann mit den dortigen Hilfsprogrammen kombiniert werden.
Das Ziel ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und die Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen (u.a. durch laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten). Für das Beziehen von Soforthilfen müssen Antragssteller wirtschaftliche Schwierigkeiten infolge der Corona-Pandemie nach dem 11. März 2020 nachweisen, somit darf das Unternehmen vor März 2020 nicht in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sein. Vorgesehen sind Soforthilfen für:

  • Selbstständige und Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten: Einmalzahlung von bis zu 9.000 € für 3 Monate (nicht zurückzuzahlen).
    • Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten: Einmalzahlung von bis zu 15.000 € für 3 Monate (nicht zurückzuzahlen)

Grundsicherung für Selbstständige

Es werden 3 Milliarden Euro zur Grundsicherung von Selbstständigen zur Verfügung gestellt. Für eine schnelle Bewilligung ist die Bedürftigkeitsprüfung erst im Nachgang vorgesehen. Zudem wird auf die Offenlegung der Vermögensverhältnisse verzichtet. Diese Ausnahmen gelten für sechs Monate.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesfinanzministerium: Link Bundesfinanzministerium.

Arbeitslosenversicherung: Regeln für freiwillig Versicherte Selbständige